Montag 25 November 2024

Angestellte und Arbeiter

Arbeitnehmer, die aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages zur Arbeitsleistung im Dienst ihres Arbeitgebers stehen, werden nach althergebrachter Definition in die Gruppen der Angestellten und Arbeiter unterteilt. Als Angestellte gelten dabei diejenigen, die überwiegend geistige Tätigkeiten, wie beispielsweise kaufmännische Tätigkeiten oder Bürotätigkeit verrichten, während die Arbeiter überwiegend körperlich arbeiten. Auch, wenn die Unterscheidung zunehmend als überholt angesehen wird, spielt die Einteilung unter anderem im Bereich der Betriebsverfassung und bei der Art der Vergütung (Monatsvergütung bzw. Stunden- und Akkordlohn) noch eine Rolle. Mit dem Inkrafttreten der neuen Tarifverträge für den öffentlichen Dienst – TVöD und TV-L – wurde die bisherige Unterscheidung im BAT von Angestellten und Arbeitern aufgebeben. Da die neuen Tarifverträge für beide Statusgruppen gelten, wird nun einheitlich der Begriff des Beschäftigten verwendet.