Freitag 22 November 2024

Arbeitnehmerfreizügigkeit

Im europäischen Vertragsrecht ist in Artikel 45 AEUV (ex-Artikel 39 EGV) festgelegt, dass alle Bürger des Gemeinschaftsraums grundsätzliche Freizügigkeit bei der Wahl ihres Arbeitsplatzes haben. Verbunden mit diesem Recht ist automatisch das Einreise- und Aufenthaltsrecht in den entsprechenden Mitgliedstaat. Ansprüche an die klassischen Sozialversicherungen werden miteinander verrechnet. Im öffentlichen Dienst gilt die Freizügigkeit mit Einschränkungen. Im Jahr 2004 wurden die europäischen Rechtsgrundlagen konsolidiert. Es gilt die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.

Wanderarbeitnehmer aus EU-Staaten müssen in jedem EU-Mitgliedsstaat wie Inländer behandelt werden. Der einzelne Arbeitnehmer ist immer in dem Land sozialversichert, in dem er arbeitet. Dies gilt unabhängig vom Wohnort. Ausnahmen entstehen hauptsächlich bei einer vorübergehenden Entsendung ins Ausland, dann bleibt der Arbeitnehmer in seinem ursprünglichen Land versichert. Erworbene Ansprüche an die klassischen Zweige der Sozialversicherung (Arbeitslosenversicherung, Rente und Krankheit sowie Familienleistungen), werden zusammengerechnet. EU-Staaten, in denen vorübergehend sozialversicherungspflichtig gearbeitet wurde, leisten den Staaten, in denen zum Beispiel die gesetzliche Rente mit Renteneintritt in Anspruch genommen wird, Ausgleichzahlungen für die in ihnen erworbenen Versicherungszeiten. Noch nicht übertragbar sind Leistungen der Sozialhilfe und der betrieblichen Zusatzversorgung.

Aus Sicht des dbb ist die Umsetzung der Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Europäischen Union positiv zu bewerten. Sie gilt auch für den Öffentlichen Dienst. Zwar findet Artikel 45 AEUV auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung keine Anwendung. EU-Bürger können aber grundsätzlich auch im deutschen öffentlichen Dienst arbeiten und außerhalb der Kernbereiche hoheitlicher Aufgaben verbeamtet werden. Denn ihr Beschäftigtenstatus ist europarechtlich irrelevant. Maßgeblich ist allein die Art der Aufgabenwahrnehmung im öffentlichen Dienst. Und hier sind nach laufender europäischer Rechtsprechung die Beschränkungen der Freizügigkeit eng auszulegen. Das Beamtenstatusgesetz für die Beamtinnen und Beamten der Länder (BGBl. I 2008, 1010) öffnet den Beamtenstatus sogar über die EU hinaus für Staatsangehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), also Island, Norwegen, Liechtenstein und Schweiz.

Trotz der grundsätzlich für alle EU-Bürger geltenden Freizügigkeit, gibt es teilweise noch Hürden auf dem europäischen Arbeitsmarkt. Zurzeit gibt es in Deutschland und Österreich noch Einschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit für Bürger der seit 2004 neu beigetretenen Länder (außer Malta und Zypern). Diese Einschränkungen waren von einigen Mitgliedstaaten zur Bedingung gemacht worden, um einer vor allem in der Bevölkerung befürchteten „Überschwemmung“ des Arbeitsmarktes durch osteuropäische Arbeitnehmer vorzubeugen. Diese die Freizügigkeit einschränkenden Übergangsbestimmungen laufen allerdings zum 1. Mai 2011 aus. Dann steht allen EU-Bürgern der gesamte europäische Arbeitsmarkt offen.