Freitag 22 November 2024

Arbeitsbefreiung

In § 29 (TVöD, TV-L, TV-H) sind Freistellungsgründe aufgezählt, bei deren Vorliegen Beschäftigten ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts gewährt wird bzw. gewährt werden kann, obwohl sie an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert sind. Bei der Verhinderung aus persönlichen Gründen (Abs. 1) sowie einer Verhinderung zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht (Abs. 2) hat der Beschäftigte einen Rechtsanspruch auf Arbeitsbefreiung. Im Übrigen liegt die Gewährung der Arbeitsbefreiung im pflichtgemäßen Ermessen des Arbeitgebers. Die Arbeitsbefreiung muss grundsätzlich so rechtzeitig beantragt werden, dass der Arbeitgeber die Anspruchsvoraussetzungen prüfen bzw. von seinem Ermessen pflichtgemäß Gebrauch machen kann.

Bei Verhinderung aus persönlichen Gründen (Abs. 1) ist ein unterschiedlich langer Freistellungsanspruch unter Fortzahlung des Entgelts geregelt bei Niederkunft der Ehefrau / Lebenspartnerin (1 Arbeitstag), bei Tod des Ehegatten / Lebenspartners, eines Kindes oder Elternteils (2 Arbeitstage), bei Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort (1 Arbeitstag), bei 25- und 40-jährigem Arbeitsjubiläum (1 Arbeitstag) sowie insbesondere bei schwerer Erkrankung eines Kindes bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr), eines Angehörigen im selben Haushalt oder einer Betreuungsperson.

In der Praxis immer wieder problematisiert wird der Freistellungsanspruch bei schwerer Erkrankung eines unter 12 jährigen Kindes (Abs. 1 Buchst. e Doppelbuchst. bb). Hierbei handelt es sich um einen Auffangtatbestand nur für Beschäftigte, die nicht gesetzlich krankenversichert sind. Hingegen haben gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte Anspruch auf Krankengeld nach Maßgabe des § 45 Abs. 1 SGB V. Aufgrund der gesetzlichen Freistellung wird Krankengeld für folgende Dauer gewährt: 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr und Kind, insgesamt jedoch höchstens 25 Arbeitstage pro Kalenderjahr bzw. bei Alleinerziehenden 20 Arbeitstage pro Kalenderjahr und Kind, insgesamt höchstens 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr. Über den gesetzlichen Anspruch hinaus besteht kein zusätzlicher tariflicher Anspruch auf Freistellung nach Abs. 1 Buchst. e Doppelbuchst. bb für gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte.