Arbeitskleidung
Spezielle Vorschriften zur Arbeits- und Schutzkleidung sind im TVöD lediglich in § 43 Abs. 3 Nr. 3 TVöD BT-E enthalten. Demnach erhalten die Beschäftigten der Entsorgungsbetriebe entsprechend den Witterungsbedingungen Arbeits- und Schutzkleidung vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Diese soll vom Arbeitgeber auch gereinigt und in Stand gesetzt werden. Der TV-L enthält keine dementsprechenden Regelungen. Ob und welche Dienstkleidung generell zu tragen ist und inwieweit sich die Arbeitnehmer an deren Anschaffungs- und Instandhaltungskosten zu beteiligen haben, richtet sich nach den beim jeweiligen Arbeitgeber geltenden Bestimmungen, um eine einheitliche Praxis innerhalb einer Dienststelle zu gewährleisten.