Donnerstag 19 September 2024

Dienstunfall

Beamtenbereich
Das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) definiert den Dienstunfall als ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort, die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst, zu deren Übernahme der Beamte verpflichtet ist.

Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Die Unfallfürsorge umfasst je nach Einzelfall die Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen, Heilverfahren, Unfallausgleich, Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag, Unfall- Hinterbliebenenversorgung, einmalige Unfallentschädigung, Schadensausgleich in besonderen Fällen und Einsatzversorgung im Falle eines Einsatzunfalls.

Ist ein Beamter infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig und in den Ruhestand versetzt worden, erhöht sich der bis dahin erdiente Ruhegehaltssatz um 20 Prozent nach dem BeamtVG und beträgt mindestens zwei Drittel, höchstens aber 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (Unfallruhegehalt). In einigen Ländern wird auch das Höchstunfallruhegehalt schrittweise auf 71,75 vom Hundert. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge abgesenkt. Ein erhöhtes Unfallruhegehalt (80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe) wird nur gewährt, wenn der Beamte sich bei der Ausübung einer Diensthandlung einer besonderen Lebensgefahr aussetzen musste und infolgedessen durch einen Dienstunfall dienstunfähig wird und seine Erwerbsfähigkeit um 50 vom Hundert vermindert ist.

Tarifbereich

Grundsätzlich zählen Tarifbeschäftigte ebenso wie alle anderen Beschäftigten zum versicherten Personenkreis der Gesetzlichen Unfallversicherung (Sozialgesetzbuch VII) und erhalten die vorgesehenen Leistungen. Das gesetzliche Unfallversicherungsrecht definiert den Arbeitsunfall in § 8 Abs. 1 SGB VII als einen "Unfall von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit". Aus dem Verweis auf die §§ 2, 3 oder 6 SGB VII ergibt sich, dass der Arbeitsunfall in engem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen muss. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse. Weiterhin ist gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII für den Eintritt des Arbeitsunfalls als Versicherungsfall Voraussetzung, dass der Unfall einen Gesundheitsschaden zur Folge hat. Gesundheitsschäden sind jede physische oder psychische Beeinträchtigung. Weiterhin ist erforderlich, dass zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall sowie zwischen dem Unfall und dem Körperschaden jeweils ein kausaler Zusammenhang besteht. Mit dieser Kausalprüfung werden Unfälle, die dem privaten Lebensbereich zuzurechnen sind, vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz ausgeschlossen. In der gesetzlichen Unfallversicherung wird vom Wegeunfall der Unfall auf einem Betriebsweg, d. h. auf einem Weg, der im Rahmen der versicherten Tätigkeit zurückgelegt wird (sog. Betriebswegeunfall) unterschieden. Der Betriebswegeunfall ist ein Arbeitsunfall im Sinn des § 8 Abs. 1 SGB VII. Bei Leistungsminderungen, die auf einen anerkannten Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit gemäß §§ 8 und 9 SGB VI beruhen, hat der Arbeitgeber diese Ursache in geeigneter Weise bei einer Verlängerung der Stufenlaufzeiten wegen unterdurchschnittlicher Leistung zu berücksichtigen (Protokollerklärung zu Abs. 2 Satz 2 zu § 17 TVöD/TV-L).