Arbeitsvertrag
Der Arbeitsvertrag ist der privatrechtliche Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, der die gegenseitigen und sonstigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis begründet. Mangels ausdrücklicher oder kraft zwingendem Tarifrechts geltender Regelungen können die Bestimmungen der §§ 611 - 630 BGB zur ergänzenden Vertragsauslegung herangezogen werden. Hauptpflichten des Arbeitsvertrages sind die Erbringung der Arbeitsleistung auf der einen und die Zahlung des Arbeitsentgeltes auf der anderen Seite. Daneben bestehen unter anderem Treuepflichten und Fürsorge pflichten.
Nach § 2 TVöD bzw. § 2 TV-L wird der Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen. Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.