Arbeitszeit (flexible)
Mit flexiblen Arbeitszeitmodellen sollen attraktive Beschäftigungsbedingungen vom Anfang bis zum Ende des Berufslebens geschaffen werden. Hierunter fallen z. B. verschiedene Formen der Teilzeitbeschäftigung (z. B. voraussetzungslose Antragsteilzeit für Bundesbeamte geregelt in § 91 Abs. 1 BBG oder familienbedingte Teilzeitbeschäftigung für Bundesbeamte geregelt in § 92 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BBG). Teilzeitbeschäftigung gibt es mit ganz unterschiedlicher Arbeitszeitdauer. Das Spektrum reicht von wenigen Stunden pro Woche bis hin zu einer Teilzeitbeschäftigung, die fast einer Vollzeitbeschäftigung nahe kommt. Möglich ist auch eine Beschränkung auf bestimmte Wochentage etc.. Darüber hinaus wird in vielen Bereichen bei entsprechendem Ausgleich die Möglichkeit eröffnet, Sabbatmonate oder ggf. ein Sabbatjahr in Anspruch zu nehmen (für Bundesbeamte geregelt in § 9 Abs. 1 Arbeitszeitverordnung).
Darüber hinaus gibt es verschiedene Beurlaubungsformen, wobei die Beurlaubungszeiträume Tage, Monate oder aber Jahre umfassen können. Der Anlass der Beurlaubungentscheidet, ob die Bezüge weiter gezahlt werden. Für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten, für kirchliche und sportliche Zwecke, aber auch für wichtige persönliche Anlässe kann Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge bewilligt werden. Längerfristige Beurlaubungen sind z. B. möglich in Form der familienbedingten Beurlaubung (für Bundesbeamte geregelt in § 92 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BBG), Beurlaubung ohne Besoldung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen oder in Stellenabbaubereichen (für Bundesbeamte geregelt in § 95 Abs. 1 und 2 BBG), Sonderurlaub für eine internationale Verwendung (für Bundesbeamte geregelt in § 9 Sonderurlaubsverordnung – SUrlV) oder Sonderurlaub in anderen Fällen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (für Bundesbeamte geregelt in § 13 Abs. 1 SUrlV).
Unter flexibler Arbeitszeit ist zudem die Möglichkeit zur Führung eines Arbeitszeitkontos bei gleitender Arbeitszeit zu verstehen. Innerhalb der in einer Dienstvereinbarung festgelegten Gleitzeit wird es den Beschäftigten ermöglicht, die zeitliche Lage der Arbeitsleistung in freier Selbstbestimmung nach seinen Bedürfnissen und Wünschen festzulegen. Die Ermittlung erfolgt z. B. durch das Abstempeln in den Zeiterfassungsterminals. Hat der Beschäftigte mehr gearbeitet als vertraglich geschuldet, weist das Arbeitszeitkonto ein Guthaben auf, ansonsten ein Defizit. Über Dienstvereinbarungen werden in der Regel Höchstgrenzen bei den Guthaben oder Zeitdefiziten bestimmt.
Auch im Tarifbereich sieht der TVöD / TV-L mehrere Instrumente vor, um eine flexible Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten (siehe Arbeitszeit). Insbesondere sind hier zu nennen: Die Instrumente eines Arbeitszeitkorridors, einer Rahmenzeit und eines Arbeitszeitkontos.