Arbeitszeit, Opt-out
Übersetzt bedeutet „Opt-out“ optionale Öffnung oder optionale Verlängerung und bezieht sich auf eine Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit.
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit darf auf Grundlage der EU Arbeitszeitrichtlinie gemäß § 3 Abs. 5 AZV – Bund – 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten.
Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes kann gemäß § 13 Abs.2 AZV - Bund - die Arbeitszeit ausnahmsweise auf bis zu 54 Stunden im Siebentageszeitraum verlängert werden, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht und sich die Beamtin oder der Beamte hierzu schriftlich oder elektronisch bereit erklärt. Beamtinnen und Beamten, die sich hierzu nicht bereit erklären, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Die Erklärung kann mit einer Frist von sechs Monaten widerrufen werden. Die Beamtinnen und Beamten sind auf die Widerrufsmöglichkeit schriftlich oder elektronisch hinzuweisen.
Dieses sog. Opt-out lässt die geltende EU-Arbeitszeitrichtlinie ausdrücklich zu.
In den Bundesländern gibt es vergleichbare Regelungen.