Donnerstag 19 September 2024

Sterbegeld

Beamtenbereich
Mit der wirkungsgleichen Übertragung des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes zum 1.1.2004 auf den Beamtenbereich wurden – zumindest in den Beihilfebestimmungen des Bundes (siehe Anlage Änderungen Beihilfe 2004)– Beihilfeaufwendungen für den Todesfall entsprechend der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gestrichen. Das „beihilferechtliche Sterbegeld“ sah die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen vor, die in Zusammenhang mit der Beisetzung entstehen.

Auf Länderebene bestehen teilweise Regelungen zur Übernahme von Kosten in Todesfällen (gegen Nachweis bzw. in Form von Pauschalen). Neben dieser nunmehr weggefallenen Erstattung von tatsächlich angefallenen Kosten sieht das Beamtenversorgungsgesetz die Zahlung eines pauschalen Sterbegeldes in Höhe der zweifachen monatlichen Dienstbezüge der/des Verstorbenen an die Hinterbliebenen vor. Das Sterbegeld für Hinterbliebene eines Versorgungsempfängers ist kein Privileg, sondern entspricht dem Pendant in der gesetzlichen Rentenversicherung, dem so genannten „Sterbevierteljahr“: Das heißt, die Rente des Verstorbenen wird dem hinterbliebenen Ehegatten über drei weitere Monate ausbezahlt. Sinn der Regelung ist es, dass nach dem Tod die anstehenden Aufwendungen von den Angehörigen geregelt abgewickelt werden können.

Tarifbereich
Dem überlebenden Ehegatten, den leiblichen Kindern oder den an Kindes statt angenommenen Kindern oder – soweit die Erstgenannten nicht vorhanden sind – Verwandten in aufsteigender Linie, die mit einem verstorbenen Angestellten in einem gemeinschaftlichen Haushalt gelebt haben, oder andere Personen, die die Kosten für Krankheit und / oder Bestattung zu tragen haben, erhalten auf Antrag Sterbegeld (§ 41 Abs. 1 und 2 BAT) in Höhe der Vergütung der restlichen Tage des Sterbemonats und der darauf folgenden zwei Monate (§ 41 Abs. 3 BAT).

Voraussetzung ist, dass sich der Angestellte nicht in einem Sonderurlaub nach § 50 BAT befunden hat oder das Arbeitsverhältnis nach § 59 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 5 BAT wegen der Gewährung einer Rente auf Zeit ruhte. Auf das Sterbegeld werden gemäß § 41 Abs. 4 und 7 BAT gezahlte Vorschüsse, Bezüge und Leistungen aus zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgungen angerechnet.

TVöD / TV-L:

Dem § 41 BAT entspricht § 23 Abs. 3 TVöD bzw. § 23 Abs. 3 TV-L. Danach erhält der hinterbliebene Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz bzw. die Kinder des in einem nicht ruhenden Arbeitsverhältnis tätigen Beschäftigten ein Sterbegeld. Das Sterbegeld besteht aus dem restlichen Entgelt für den Sterbemonat und zwei weitere Monatsentgelten des Verstorbenen.