Ausbildung
Im öffentlichen Dienst sind berufliche Ausbildungen im arbeitsrechtlichen Sinne und Ausbildungen zum Erwerb der Laufbahnbefähigung im beamtenrechtlichen Sinne zu unterscheiden.
Im arbeitsrechtlichen Sinne soll die berufliche Ausbildung eine breit angelegte Grundbildung und die berufsbezogenen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse sowie praktische Berufserfahrung vermitteln. Für die meisten anerkannten Berufe regeln Ausbildungsverordnungen Mindeststandards über die zu erlernenden und in einer Prüfung nachzuweisenden Fertigkeiten. Das Ausbildungsverhältnis wird üblicherweise in einem Ausbildungsvertrag eigner Art geregelt. Neben der praktischen Tätigkeit im Betrieb hat der Auszubildende die theoretischen Grundlagen des Berufes durch den Besuch der Berufsschule zu erlernen. Während der üblicherweise zwei- bis dreijährigen Ausbildungszeit wird eine Ausbildungsvergütung gezahlt. Neben dem Berufsbildungsgesetz ist das Ausbildungsverhältnis im öffentlichen Dienst vor allem durch den Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD bei Bund und den Kommunen sowie TVA-L bei den Ländern) geprägt. In diesen findet sich auch die Ausbildungsvergütung wieder.
Wird eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst im Beamtenverhältnis angestrebt, sind in der Regel die in den Bundes- und Landesbeamtenvorschriften normierten Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen zu erfüllen. Im Bund mit dem System der vier Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes werden je nachdem, in welche Laufbahngruppe eingestiegen werden soll, bestimmte Bildungsvoraussetzungen, wie zum Beispiel ein bestimmter Schul- oder Hochschulabschluss, gefordert. Als sonstige Voraussetzung ist in der Regel ein Vorbereitungsdienst zu absolvieren, im Rahmen dessen die für die Laufbahn notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden. Dieser schließt mit einer Laufbahnprüfung ab. Alternativ können gegebenenfalls eine Berufsausbildung und/oder eine hauptberufliche Tätigkeit ausreichend sein. Daneben gibt es in bestimmten Fällen auch die Möglichkeit, die geforderte Vorbildung durch Lebens- und Berufserfahrung zu erwerben. Bei diesen so genannten „anderen Bewerberinnen und Bewerbern“ wird die Laufbahnbefähigung durch einen unabhängigen Ausschuss festgestellt.
Da sich seit der Föderalismusreform I im Jahr 2006 und dem Wegfall der rahmenrechtlichen Vorgaben für die Länder durch den Bund, die laufbahnrechtlichen Vorschriften in Bund und Ländern stark auseinander entwickelt haben, können insoweit keine allgemeingültigen Aussagen getroffen werden.