Auslegung von Tarifverträgen
Ein Tarifvertrag besteht aus schuldrechtlichen und normativen Regelungen.
Der schuldrechtliche Teil, der die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien regelt, bindet unmittelbar lediglich die Tarifvertragsparteien selbst. Der einzelne Beschäftigte erhält hieraus keine Pflichten oder Rechte. Entscheidend ist bei der Auslegung der subjektive Wille der Vertragspartner aus der Sicht eines objektiven Dritten (vgl. §§ 133, 157 BGB).
Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages, der Rechtsnormen mit unmittelbarer Rechtswirkung für die in seinem Geltungsbereich unterfallenden Beschäftigten beinhaltet, folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dem für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Daher ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm ist mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie die Tarifgeschichte, die praktische Tarifübung und die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt. Trotz verhaltener Signale des BAG, den subjektiven Willen der Tarifvertragspartner künftig stärker berücksichtigen zu wollen, bleiben Wortlaut des Tarifvertrages, Protokollerklärungen (anderes Wort hierfür: Protokollnotizen) und Niederschriftserklärungen primäre Anknüpfungspunkte für die Auslegung.