Ausschlussfrist
Eine tarifvertragliche Ausschlussklausel lässt Ansprüche erlöschen, wenn diese nicht fristgerecht und in der erforderlichen Form geltend gemacht werden. Nach der Ausschlussklausel des § 37 Abs. 1 TVöD beziehungsweise TV-L verfallen Ansprüche – zum Beispiel der Anspruch auf Wechselschichtzulage –, wenn sie vom Beschäftigten nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit dem Arbeitgeber gegenüber schriftlich geltend gemacht werden. Ausschlussklauseln verfolgen den Zweck, die Arbeitsvertragsparteien zur zeitnahen Geltendmachung ihrer Ansprüche zu veranlassen, damit schnellstmöglich Klarheit über das Bestehen oder Nichtbestehen der Rechte herbeigeführt und Rechtsfrieden geschaffen wird.
Die sechs Monate dauernde Ausschlussfrist des neuen Tarifrechts ist nicht mit der in der Regel dreijährigen Verjährungsfrist zu verwechseln. Der entscheidende Unterschied liegt darin, dass die Ausschlussfrist in einem Prozess von Amts wegen herangezogen wird, wenn der Richter hierfür Anhaltspunkte hat. Hat also zum Beispiel der klagende Beschäftigte im Prozess einen Arbeitsvertrag vorgelegt, in dem der TVöD einzelvertraglich in Bezug genommen ist oder ergibt sich im Laufe des Rechtsstreits, dass der klagende Beschäftigte und der beklagte Arbeitgeber kraft Mitgliedschaft an den TVöD beziehungsweise TV-L gebunden sind, muss der Richter die Ausschlussfrist von Amts wegen berücksichtigen. Dem entgegen wird die Verjährungsfrist erst dann durch den Richter geprüft, wenn sich eine Partei vor Gericht darauf beruft, wenn also zum Beispiel der Arbeitgeber im Prozess geltend macht, dass der Anspruch des Beschäftigten auf Wechselschichtzulage verjährt sei.
Bei den Ausschlussfristen des neuen Tarifrechts wird für den Beginn der sechsmonatigen Frist auf die Fälligkeit des Anspruchs abgestellt. Die Rechtslage ist dabei nicht anders als nach den alten Manteltarifverträgen. So wird zum Beispiel die Wechselschichtzulage in Höhe von 105 Euro am letzten Werktag des Monats für den laufenden Kalendermonat fällig. Die Ausschlussfrist beginnt selbst dann zu laufen, wenn der untätig gebliebene Beschäftigte keine Kenntnis von der tariflichen Ausschlussklausel hat. Auch besteht keine Pflicht des Arbeitgebers, auf die Existenz der Ausschlussklausel hinzuweisen.
Der Beschäftigte muss seinen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend machen. Dafür reicht die formlose Geltendmachung aus, soweit das Schreiben vom Beschäftigten eigenhändig unterzeichnet und dem Arbeitgeber zugegangen ist. Der Arbeitgeber muss aus dem Schreiben erkennen können, aus welchem Sachverhalt und in welcher Höhe er in Anspruch genommen werden soll. Eine rechtliche Begründung des Anspruchs ist nicht erforderlich.
Wiederkehrende ständige Entgelte oder Entgeltbestandteile – wie zum Beispiel die Wechselschichtzulage in Höhe von 105 Euro – müssen gegenüber dem Arbeitgeber nicht alle sechs Monate einzeln geltend gemacht werden, allerdings muss bei Anspruchshäufung jeder auch zukünftige Anspruch im Rahmen der einmaligen schriftlichen Geltendmachung einzeln beziffert werden. Grundsätzlich reicht dies aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen. Um jedoch einem Anspruchsverlust für den Fall von Zweifeln hinsichtlich des Vorliegens von ständigen oder unständigen Entgeltbestandteilen vorzubeugen, ist es ratsam, jeweils für die vergangenen sechs Monate die Ansprüche schriftlich geltend zu machen.
Sollte der Arbeitgeber zum Beispiel die Zahlung der vollen Wechselschichtzulage nach deren schriftlicher Geltendmachung noch immer nicht erfüllen, hat der Beschäftigte ab Schluss des Jahres, in dem der Anspruch auf Wechselschichtzulage entstanden ist, drei Jahre Zeit, diesen gerichtlich geltend zu machen. Nach Ablauf dieser drei Jahre ist der Anspruch verjährt.