Donnerstag 19 September 2024

Auszubildende

Neben dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) war das Ausbildungsverhältnis im öffentlichen Dienst bis zum Inkrafttreten des TVöD vor allem geprägt durch den Manteltarifvertrag für Auszubildende von Bund, Ländern und Gemeinden (Mantel-TV Azubi / Mantel-TV Azubi-Ost). Die bisher für die im Bereich Bund und Gemeinden ausgebildeten Auszubildenden geltenden Mantel-TV Azubi / - Ost sind ersetzt worden durch den Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD), den Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) und durch den Tarifvertrag für Auszubildenden der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege). Der TVAöD gilt – anders als die Mantel-TV Azubi / -Ost – sowohl für alle Auszubildenden als auch für Schülerinnen und Schüler in der Gesundheits-, Kranken- und Altenpflege.

Vom Ausbildungsjahrgang 2006 an erhalten alle Auszubildenden nach dem TVAöD / TVA-L BBiG / TVA-L Pflege eine einmalige Abschlussprämie von 400 Euro. Ebenso wie Beschäftigte, die unter den TVöD fallen, erhalten auch Auszubildende zukünftig eine Jahressonderzahlung. Diese beträgt bei Auszubildenden beim Bund und den Gemeinden, für die die Regelungen des Tarifgebietes West Anwendung finden, und für Auszubildende der ostdeutschen Sparkassen 90 Prozent sowie bei den übrigen Auszubildenden 67,5 Prozent des den Auszubildenden für November zustehenden Ausbildungsentgeltes. Im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL), erhalten die Auszubildenden, für die die Regelungen des Tarifgebietes West Anwendung finden 95 Prozent sowie bei den übrigen Auszubildenden 71,5 Prozent des den Auszubildenden für November zustehenden Ausbildungsentgeltes. Für Familienheimfahrten vom jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte oder vom Ort der auswärtigen Berufsschule zum Wohnort der Eltern, der Erziehungsberechtigten oder des Ehegatten oder Lebenspartners, werden dem Auszubildenden nach dem TVAöD / TVA-L BBiG / TVA-L Pflege monatlich einmal die entstandenen notwendigen Fahrtkosten erstattet. Die Ausbildungsentgelte finden sich jeweils in § 8 der Besonderen Teile des TVAöD und in § 8 TVA-L BBiG / TVA-L Pflege.

Neben der Bezeichnung des Ausbildungsberufes muss der Ausbildungsvertrag Regelungen enthalten zu der Art und Gliederung der Ausbildung sowie der maßgeblichen Ausbildungs- und Prüfungsordnung, dem Beginn und der Dauer der Ausbildung, der Dauer der regelmäßigen täglichen und wöchentlichen Ausbildungszeit, der Dauer der Probezeit, der Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung, der Dauer des Urlaubs und den Kündigungsvoraussetzungen.