Betriebliche Übung
Ansprüche der Arbeitnehmer können sich auch aus einer betrieblichen Übung ergeben. Eine betriebliche Übung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern eine Leistung wiederholt gewährt und die Arbeitnehmer daraus schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Eine dreimalige vorbehaltlose Gewährung begründet bereits einen Anspruch für die Zukunft. Typische Beispiele sind die wiederholte Gewährung eines Weihnachtsgeldes oder auch die Gewährung freier Tage, zum Beispiel am 24. Dezember eines Jahres.
Ist einmal eine betriebliche Übung entstanden, hat der Arbeitgeber die Leistung auch in Zukunft zu erbringen. Durch die Gewährung einer Leistung entsteht eine Verpflichtung für die Zukunft. Wird eine Leistung gewährt ohne dass ein einschränkender Zusatz aufgenommen ist, dass kein Rechtsanspruch für die Zukunft begründet werden soll, wird eine betriebliche Übung sehr wahrscheinlich. Ist der Anspruch erst einmal entstanden, kommt der Arbeitgeber von seiner Verpflichtung im Regelfall nur wieder los, wenn er die Leistung in den Folgejahren dreimal unter Vorbehalt oder gar nicht mehr erbringt und die Arbeitnehmer dem nicht widersprechen.
Besonderheiten bestehen im öffentlichen Dienst. Hier liegen die Voraussetzungen für die Annahme einer betrieblichen Übung höher. In der Regel besteht keine Berechtigung, Ausgaben ohne Haushaltsermächtigung vorzunehmen. Somit können Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, dass der Arbeitgeber einen echten Anspruch in Form einer betrieblichen Übung begründen wollte. Kommt es zu Zweifeln, ob eine betriebliche Übung vorliegt, ist davon auszugehen, dass bei der Gewährung einer Leistung nur in der (irrtümlicher) Absicht sich korrekt zu verhalten gehandelt wurde, was der Annahme einer betrieblichen Übung aber entgegensteht. Somit kann kein Anspruch trotz wiederholtem Verhalten abgeleitet werden.