Betriebsübergang
Im Fall des Wechsels des Betriebsinhabers geht das Arbeitsverhältnis, das mit dem ursprünglichen Inhaber bestanden hat, gemäß § 613 a BGB auf den neuen Inhaber zu den bisherigen Bedingungen über. Eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs ist unzulässig. Der Arbeitgeber muss seine Arbeitnehmer über einen geplanten Betriebsübergang informieren. Der Arbeitnehmer hat dann die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Zugang dieser Information dem Betriebsübergang zu widersprechen. Ein solcher Widerspruch hat zur Folge, dass der Arbeitsvertrag mit dem bisherigen Arbeitgeber fortbesteht. Da bei diesem dann aber meist keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr besteht, muss der Arbeitnehmer mit einer betriebsbedingten Kündigung rechnen, die dann im Regelfall auch gerechtfertigt ist. Wenn bei dem neuen Inhaber kein abweichender Tarifvertrag oder abweichende Betriebsvereinbarungen gelten, so gelten der bisherige Tarifvertrag und die bisherigen Betriebsvereinbarungen weiter. Diese dürfen erst ein Jahr nach dem Übergang zum Nachteil der Beschäftigten verändert werden.