Donnerstag 19 September 2024

Betriebsverfassungsgesetz

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) dient dem Ziel, die kollektiven betrieblichen Rechtsbeziehungen zu regeln. Hierbei sollen die divergierenden Interessen der Arbeitnehmer in Ausgleich gebracht werden, um diese durch eine kollektive Interessenvertretung – den Betriebsrat – gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen zu können. Das BetrVG regelt insoweit, in welcher Form der Betriebsrat in seiner Funktion als Interessenvertreter der Arbeitnehmerschaft an Willensbildungsprozessen und Entscheidungen des Arbeitsgebers zu beteiligen ist. Das Gesetz stellt hierfür in einem System abgestufter Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte zur Verfügung, das festlegt, an welchen Maßnahmen der Arbeitgeber den Betriebsrat in welcher Art und Weise einbinden muss. Allerdings findet das BetrVG nicht auf jeden Betrieb Anwendung. Für die Anwendbarkeit des BetrVG ist es gem. § 1 Abs. 1 BetrVG erforderlich, dass in einem Betrieb mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt sein, die über 18 Jahre alt sind, wobei drei davon wiederum mindestens sechs Monate in dem Betrieb beschäftigt sein müssen. Für Tarifparteien besteht die Möglichkeit, nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG andere Vertretungsstrukturen zu vereinbaren, wenn die besondere Form der Organisation des Betriebes dies erforderlich macht.