Freitag 22 November 2024

Angestellte und Arbeiter

Arbeitnehmer, die aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages zur Arbeitsleistung im Dienst ihres Arbeitgebers stehen, werden nach althergebrachter Definition in die Gruppen der Angestellten und Arbeiter unterteilt. Als Angestellte gelten dabei diejenigen, die überwiegend geistige Tätigkeiten, wie beispielsweise kaufmännische Tätigkeiten oder Bürotätigkeit verrichten, während die Arbeiter überwiegend körperlich arbeiten. Auch, wenn die Unterscheidung zunehmend als überholt angesehen wird, spielt die Einteilung unter anderem im Bereich der Betriebsverfassung und bei der Art der Vergütung (Monatsvergütung bzw. Stunden- und Akkordlohn) noch eine Rolle. Mit dem Inkrafttreten der neuen Tarifverträge für den öffentlichen Dienst – TVöD und TV-L – wurde die bisherige Unterscheidung im BAT von Angestellten und Arbeitern aufgebeben. Da die neuen Tarifverträge für beide Statusgruppen gelten, wird nun einheitlich der Begriff des Beschäftigten verwendet.

Ampelkonto

Spezifische Form des Arbeitszeitkontos, in dem zwischen Zeitsalden unterschieden wird. Bei einem Zeitguthaben in der Grünphase kann der Beschäftigte – mehr oder weniger – frei über sein Guthaben verfügen. Der Arbeitgeber kann jedoch dienstliche oder betriebliche Versagungsgründe anführen. In der sich anschließenden Gelbphase kann der Arbeitgeber den Freistellungswünschen des Arbeitnehmers nur noch dringende dienstliche oder betriebliche Gründe entgegenhalten (eingeschränkte Disposition). Ab der Rotphase sind weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber frei, über das Zeitguthaben zu bestimmen. Der Beschäftigte hat dann verpflichtend sein Zeitguthaben abzubauen, bis er wieder in der Gelb- oder Grünphase ist (streng reglementierte Disposition). Ein Ampelkonto ermöglicht eine sehr flexible Steuerung von Zeitguthaben.

Alterstruktur

Im öffentlichen Dienst in Deutschland ist über die vergangenen Jahre hinweg ein Anstieg des Durchschnittsalters zu beobachten. Bei den Gebietskörperschaften (Bund, Länder und Gemeinden sowie Zweckverbände) waren Mitte 2006 rund 3,9 Millionen Personen beschäftigt. Ihr Durchschnittsalter betrug rund 44 Jahre und lag damit wiederum höher als in den Jahren zuvor (41,8 Jahre im Jahr 1998). Bei den Gebietskörperschaften waren Mitte 2006 rund 875.000 der 3,9 Millionen Beschäftigten und damit nur 23 Prozent jünger als 35 Jahre, während 2,2 Millionen (58 Prozent) zwischen 35 und 54 Jahren alt waren. 750.000 Personen waren 55 Jahre und älter, das entspricht einem Anteil von rund 20 Prozent.

Aktuell sind damit mehr als 75 Prozent der Beschäftigten im öffentlichen Dienst älter als 35 Jahre. Diese Altersstruktur wird sich durch den demographischen Wandel weiter verschärfen. Besonders signifikant ist hierbei die vom Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) prognostizierte Verdreifachung des Anteils der über 60-Jährigen an der Gesamtzahl aller Erwerbstätigen.

Nach der Prognose aus dem Jahr 2000 wird es in Deutschland ab dem Jahr 2020 zu einem dramatischen Einbruch bei der Zahl der Erwerbstätigen kommen. Selbst unter der Annahme einer rund viermal so hohen jährlichen Zuwanderung wie der Durchschnitt der Jahre 1996-98 und einer Erhöhung des Renteneintrittsalters auf 67 Jahre kann dieser Trend höchstens um einige Jahre hinauszögert werden, mit größten Engpässe müsse vor allem im Bereich qualifizierter Arbeitkräfte gerechnet werden.

Auch das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB), Forschungsinstitut der Bundesagentur für Arbeit, prognostizierte im Jahr 2005, dass spätestens ab dem Jahr 2015 in Deutschland das Angebot an Arbeitskräften wegen des Bevölkerungsrückgangs spürbar abnehmen wird. Dabei sei mit einer deutlichen Beschleunigung des Tempos, mit dem das Erwerbspersonenpotenzial sinkt, zu rechnen. Auch ein kräftiger Anstieg der Erwerbsquoten der Frauen und eine umfangreiche Zuwanderung könnten diesen Prozess nur noch verlangsamen, aber nicht mehr aufhalten, so die IAB-Forscher. Gleichzeitig werde das Durchschnittsalter des Erwerbspersonenpotenzials weiter steigen, insbesondere die Zahl der Erwerbspersonen jüngeren und mittleren Alters sinkt dramatisch.

Vor diesem Hintergrund ist absehbar, dass es in wenigen Jahren zu einer Verschärfung des Wettbewerbs um die besten Köpfe auf dem Arbeitsmarkt kommen wird, mitunter ist diese Konkurrenz schon heute in vollem Gange: Den öffentlichen Dienst trifft der demographiebedingte Rückgang des Arbeitskräftepotenzials nicht nur früher, sondern auch härter als die private Wirtschaft. Grund ist die schon heute zum Tragen kommende Überalterung in der Personalstruktur. Während die Wirtschaft vor allem in den 90er Jahren ihre Belegschaften stark verjüngt hat, fand im öffentlichen Dienst genau der gegenteilige Prozess statt. Seit 1993 wurden jährlich rund 1,5 Prozent des Personals abgebaut und kaum junge Nachwuchskräfte eingestellt.

Personaleinsparungen in vielen Bereichen des öffentlichen Dienstes führen dazu, dass frei werdende Stellen teilweise nicht mehr nachbesetzt werden. Infolgedessen ist die Zahl der Neueinstellungen von jungen Mitarbeitern geringer als in der Vergangenheit. Dies hat auch die Altersstruktur des Personals im öffentlichen Dienst beeinflusst. Wenn weniger junge Beschäftigte zum Personalbestand hinzukommen oder neue Einstellungskohorten kleiner werden, verschiebt sich die Altersstruktur der Beschäftigten hin zu höheren Altersklassen. Die Folgen werden bereits jetzt greifbar: An den Gymnasien und berufsbildenden Schulen werden händeringend Lehrer gesucht, vielen Kommunalverwaltungen fällt es schon heute schwer, technisches Personal zu gewinnen. Bei IT-Fachkräften unterliegt die öffentliche Verwaltung wegen der schlechteren Bezahlung regelmäßig in der Konkurrenz mit der privaten Wirtschaft. Auch im Aufgabenbereich Polizei macht sich die Verschiebung der Altersstruktur bemerkbar: Der Anteil der Beschäftigten im Alter zwischen 45 und 55 Jahren ist stark angestiegen, während der Anteil der unter 35-Jährigen zurückgegangen ist – während Verbrecher und Terroristen immer jünger werden, droht das Sicherheitspersonal zu überaltern.

In vielen Bereichen und Regionen wird es mithin einen regelrechten Absturz beim Arbeitskräfteangebot geben, was sich unmittelbar auf die Qualität öffentlicher Dienstleistungen auswirken wird. Daher fordert der dbb beamtenbund und tarifunion umgehende Reformmaßnahmen für die Schaffung attraktiver Einkommens- und Beschäftigungsbedingungen im öffentlichen Dienst von Bund, Ländern und Kommunen, damit hier auch in Zukunft qualifizierter und hoch motivierter Berufsnachwuchs gewonnen werden kann.

Altersteilzeit

Das Altersteilzeitgesetz ermöglicht allen Erwerbstätigen, also sowohl den Beamten als auch den Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes, einen freiwilligen gleitenden Übergang vom Arbeitsleben in den Ruhestand.

Arbeitnehmer
Die entsprechenden Regelungen für die Tarifbeschäftigen finden sich im Altersteilzeitgesetz und im Tarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ). Die Arbeitnehmer müssen das 55. Lebensjahr vollendet haben und in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit mindestens drei Jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Ab vollendetem 60. Lebensjahr haben sie einen Rechtsanspruch auf Altersteilzeitarbeit, die in verschiedenen Modellen geleistet werden kann: Durchgehende Teilzeitarbeit mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, oder aber die zu erbringende Arbeitsleistung wird vollständig in der ersten Hälfte des Bewilligungszeitraums geleistet. Im Anschluss daran erfolgt dann die Freistellungsphase (Blockmodell).

Altersteilzeit ist eine besondere Form der Teilzeit, die 1996 mit dem Altersteilzeitgesetz geschaffen wurde. Auf dieser gesetzlichen Basis wurde für Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) abgeschlossen. Parallel hierzu wurde die Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte eingeführt.

Beamte
Die Regelungen zur Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte können Bund und Länder eigenständig treffen. Altersteilzeit ist ein Instrument, das älteren Beschäftigten die Möglichkeit gibt, in Teilzeit – gleitend oder auch im sogenannte Blockmodell früher – aus dem aktiven Berufsleben auszuscheiden. Wegen der finanziellen Ausgleichsmaßnahmen haben Bund und Länder dieses Instrument stark eingeschränkt und vielfach, wenn überhaupt, nur noch in Personalüberhangbereichen zugelassen. Auf Bundesebene regelt § 93 BBG die Voraussetzungen, unter denen Altersteilzeit beantragt werden kann.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Ziel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie für Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder. Benachteiligungen aus einem vorgenannten Grund sind unzulässig z. B. in Bezug auf

  • die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg,
  • die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg,
  • den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung.