Donnerstag 19 September 2024

Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

Hierunter fallen insbesondere Zeitzuschläge für Überstunden, Nacht-, Samstags-, Sonn- und Feiertagsarbeit, aber auch bei Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft, Wechselschicht- und Schichtarbeit. Diese sind in § 8 TVöD bzw. § 8 TV-L zusammengefasst. Nach § 19 TVöD bzw. § 19 TV-L werden Erschwerniszuschläge für Arbeiten gezahlt, die außergewöhnliche Erschwernisse beinhalten.

Ausbildung

Im öffentlichen Dienst sind berufliche Ausbildungen im arbeitsrechtlichen Sinne und Ausbildungen zum Erwerb der Laufbahnbefähigung im beamtenrechtlichen Sinne zu unterscheiden.

Im arbeitsrechtlichen Sinne soll die berufliche Ausbildung eine breit angelegte Grundbildung und die berufsbezogenen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse sowie praktische Berufserfahrung vermitteln. Für die meisten anerkannten Berufe regeln Ausbildungsverordnungen Mindeststandards über die zu erlernenden und in einer Prüfung nachzuweisenden Fertigkeiten. Das Ausbildungsverhältnis wird üblicherweise in einem Ausbildungsvertrag eigner Art geregelt. Neben der praktischen Tätigkeit im Betrieb hat der Auszubildende die theoretischen Grundlagen des Berufes durch den Besuch der Berufsschule zu erlernen. Während der üblicherweise zwei- bis dreijährigen Ausbildungszeit wird eine Ausbildungsvergütung gezahlt. Neben dem Berufsbildungsgesetz ist das Ausbildungsverhältnis im öffentlichen Dienst vor allem durch den Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD bei Bund und den Kommunen sowie TVA-L bei den Ländern) geprägt. In diesen findet sich auch die Ausbildungsvergütung wieder.

Wird eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst im Beamtenverhältnis angestrebt, sind in der Regel die in den Bundes- und Landesbeamtenvorschriften normierten Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen zu erfüllen. Im Bund mit dem System der vier Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes werden je nachdem, in welche Laufbahngruppe eingestiegen werden soll, bestimmte Bildungsvoraussetzungen, wie zum Beispiel ein bestimmter Schul- oder Hochschulabschluss, gefordert. Als sonstige Voraussetzung ist in der Regel ein Vorbereitungsdienst zu absolvieren, im Rahmen dessen die für die Laufbahn notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden. Dieser schließt mit einer Laufbahnprüfung ab. Alternativ können gegebenenfalls eine Berufsausbildung und/oder eine hauptberufliche Tätigkeit ausreichend sein. Daneben gibt es in bestimmten Fällen auch die Möglichkeit, die geforderte Vorbildung durch Lebens- und Berufserfahrung zu erwerben. Bei diesen so genannten „anderen Bewerberinnen und Bewerbern“ wird die Laufbahnbefähigung durch einen unabhängigen Ausschuss festgestellt.

Da sich seit der Föderalismusreform I im Jahr 2006 und dem Wegfall der rahmenrechtlichen Vorgaben für die Länder durch den Bund, die laufbahnrechtlichen Vorschriften in Bund und Ländern stark auseinander entwickelt haben, können insoweit keine allgemeingültigen Aussagen getroffen werden.

Aufhebungsvertrag/Abwicklungsvertrag

Arbeitnehmer und Arbeitgeber können ein bestehendes Anstellungsverhältnis jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen durch einen Aufhebungsvertrag beenden. Dies kann durch einen Aufhebungsvertrag geschehen, mit dem die Parteien das bestehende Arbeitsverhältnis beenden. Dabei muss das Schriftformerfordernis gewahrt werden. Ist dem Vertrag eine Kündigung vorangegangen und einigen sich die Parteien in einem später geschlossenen Vertrag auf die Konditionen der Beendigung, so bezeichnet man dies auch als Abwicklungsvertrag. Der Hauptfall für einen Abwicklungsvertrag liegt vor, wenn der Arbeitgeber zunächst gekündigt hat und man sich später in einem gerichtlichen Vergleich auf bestimmte Konditionen der Beendigung einigt. Die geltenden Kündigungsfristen müssen beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages grundsätzlich nicht eingehalten werden. Allerdings ist zu beachten, dass der Abschluss eines Aufhebungsvertrages in der Regel dazu führt, dass die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängt, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit nach Ende des Anstellungsverhältnisses Arbeitslosengeld beantragt.

Auch Tarifverträge sowie Dienst- bzw. Betriebsvereinbarungen können von den betroffenen Parteien mit einem Aufhebungsvertrag gelöst werden.

Sterbegeld

Beamtenbereich
Mit der wirkungsgleichen Übertragung des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes zum 1.1.2004 auf den Beamtenbereich wurden – zumindest in den Beihilfebestimmungen des Bundes (siehe Anlage Änderungen Beihilfe 2004)– Beihilfeaufwendungen für den Todesfall entsprechend der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gestrichen. Das „beihilferechtliche Sterbegeld“ sah die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen vor, die in Zusammenhang mit der Beisetzung entstehen.

Auf Länderebene bestehen teilweise Regelungen zur Übernahme von Kosten in Todesfällen (gegen Nachweis bzw. in Form von Pauschalen). Neben dieser nunmehr weggefallenen Erstattung von tatsächlich angefallenen Kosten sieht das Beamtenversorgungsgesetz die Zahlung eines pauschalen Sterbegeldes in Höhe der zweifachen monatlichen Dienstbezüge der/des Verstorbenen an die Hinterbliebenen vor. Das Sterbegeld für Hinterbliebene eines Versorgungsempfängers ist kein Privileg, sondern entspricht dem Pendant in der gesetzlichen Rentenversicherung, dem so genannten „Sterbevierteljahr“: Das heißt, die Rente des Verstorbenen wird dem hinterbliebenen Ehegatten über drei weitere Monate ausbezahlt. Sinn der Regelung ist es, dass nach dem Tod die anstehenden Aufwendungen von den Angehörigen geregelt abgewickelt werden können.

Tarifbereich
Dem überlebenden Ehegatten, den leiblichen Kindern oder den an Kindes statt angenommenen Kindern oder – soweit die Erstgenannten nicht vorhanden sind – Verwandten in aufsteigender Linie, die mit einem verstorbenen Angestellten in einem gemeinschaftlichen Haushalt gelebt haben, oder andere Personen, die die Kosten für Krankheit und / oder Bestattung zu tragen haben, erhalten auf Antrag Sterbegeld (§ 41 Abs. 1 und 2 BAT) in Höhe der Vergütung der restlichen Tage des Sterbemonats und der darauf folgenden zwei Monate (§ 41 Abs. 3 BAT).

Voraussetzung ist, dass sich der Angestellte nicht in einem Sonderurlaub nach § 50 BAT befunden hat oder das Arbeitsverhältnis nach § 59 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 5 BAT wegen der Gewährung einer Rente auf Zeit ruhte. Auf das Sterbegeld werden gemäß § 41 Abs. 4 und 7 BAT gezahlte Vorschüsse, Bezüge und Leistungen aus zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgungen angerechnet.

TVöD / TV-L:

Dem § 41 BAT entspricht § 23 Abs. 3 TVöD bzw. § 23 Abs. 3 TV-L. Danach erhält der hinterbliebene Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz bzw. die Kinder des in einem nicht ruhenden Arbeitsverhältnis tätigen Beschäftigten ein Sterbegeld. Das Sterbegeld besteht aus dem restlichen Entgelt für den Sterbemonat und zwei weitere Monatsentgelten des Verstorbenen.

Arbeitszeit, Opt-out

Übersetzt bedeutet „Opt-out“ optionale Öffnung oder optionale Verlängerung und bezieht sich auf eine Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit.

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit darf auf Grundlage der EU Arbeitszeitrichtlinie gemäß § 3 Abs. 5 AZV – Bund – 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten.

Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes kann gemäß § 13 Abs.2 AZV - Bund - die Arbeitszeit ausnahmsweise auf bis zu 54 Stunden im Siebentageszeitraum verlängert werden, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht und sich die Beamtin oder der Beamte hierzu schriftlich oder elektronisch bereit erklärt. Beamtinnen und Beamten, die sich hierzu nicht bereit erklären, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Die Erklärung kann mit einer Frist von sechs Monaten widerrufen werden. Die Beamtinnen und Beamten sind auf die Widerrufsmöglichkeit schriftlich oder elektronisch hinzuweisen.

Dieses sog. Opt-out lässt die geltende EU-Arbeitszeitrichtlinie ausdrücklich zu.

In den Bundesländern gibt es vergleichbare Regelungen.