Donnerstag 21 November 2024

Beschlussverfahren

Das Beschlussverfahren nach § 2a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) kommt bei Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, den Mitbestimmungsgesetzen und Entscheidungen über die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit von Vereinigungen zur Anwendung. Hier spricht man von kollektivrechtlichen Verfahren. Die Rechtsmittel im Beschlussverfahren sind Beschwerde und Rechtsbeschwerde. Letztere erfolgt gegen Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte zum Bundesarbeitsgericht.

Beschäftigungszeiten

Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. Wenn die Beschäftigten zwischen Arbeitgebern wechseln, die vom Geltungsbereich des TVöD oder des TV-L erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. Im Zuge der Neukonzeption des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes wurde die Beschäftigungszeit neu geregelt. Im TVöD und im TV-L findet keine Differenzierung mehr zwischen Beschäftigungszeit (§ 19 BAT) und Dienstzeit (§ 20 BAT) statt. § 34 Abs. 3 TVöD/TV-L enthält eine – deutlich vereinfachte – Regelung der Beschäftigungszeit. Zukünftig hat diese ausschließlich Einfluss auf den Umfang des Krankengeldzuschusses, auf das Jubiläumsgeld, auf die Kündigungsfristen und auf die Unkündbarkeit. Beschäftigte des Tarifgebietes West können danach nicht mehr ordentlich gekündigt werden, wenn sie eine Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren aufweisen und das 40. Lebensjahr vollendet haben (§ 34 Abs. 2 TVöD/TV-L).

Im Rahmen der Überleitung des alten in das neue Tarifrecht ist darüber hinaus § 14 TVÜ zu beachten. Zu beachten ist, dass die Regelung der Beschäftigungszeit uneingeschränkt nur Geltung für die Zeit ab dem 1. Oktober 2005 beansprucht. Hinsichtlich der Beschäftigungs- und Dienstzeiten, die von den Beschäftigten bis zum 1. Oktober 2005 nach altem Recht erworben wurden, bestimmt § 14 TVÜ abschließend, inwieweit diese im neuen Recht anerkannt werden.

Beschäftigte

Im allgemeinen Sprachgebrauch versteht man unter Beschäftigten alle Personen, die in einem Betrieb, einer Dienststelle oder Ähnlichem arbeiten bzw. eben beschäftigt sind. Im öffentlichen Dienst sind also in der Regel beide Statusgruppen - Beamte und Tarifbeschäftigte - gemeint, einschließlich beispielsweise der Auszubildenden.

Im Tarifbereich wird der Begriff jedoch etwas spezieller verwendet: In den Tarifverträgen TVöD und TV-L sind Beschäftigte die Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zum Bund, zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder Mitglied eines Mitgliedsverbandes der VKA, stehen.

Zahlen Daten Fakten

Die Informationsbroschüre „Zahlen Daten Fakten“, die der dbb jedes Jahr herausgibt, erlaubt eine vorurteilsfreie Orientierung über die wichtigsten Eckdaten des öffentlichen Dienstes in Deutschland. Aufbauend auf den jeweils neuesten Zahlen des Statistischen Bundesamtes und der Statistischen Landesämter, auf Informationen der Bundesministerien und auf eigenen Berechnungen liefert „Zahlen Daten Fakten“ fundiertes Basiswissen und eignet sich als schnelles Nachschlagewerk, das bewusst auf eine Kommentierung verzichtet.

Zahlen Daten Fakten 2017
Zahlen Daten Fakten 2016
Zahlen Daten Fakten 2015
Zahlen Daten Fakten 2014
Zahlen Daten Fakten 2013
Zahlen Daten Fakten 2012
Zahlen Daten Fakten 2011
Zahlen Daten Fakten 2010

Berufsunfähigkeit

Bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen können dazu führen, dass der einzelne nicht mehr berufstätig sein kann. Dabei kann die gesundheitsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit so schwer sein, dass der Betroffene in seinem Beruf oder einem anderen ihm noch zumutbaren Beruf nur noch weniger als die Hälfte des Einkommens eines gesunden Arbeitnehmers verdienen kann (Berufsunfähigkeit). Wiegt die Erkrankung so schwer, dass überhaupt keine Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt mehr verrichtet werden können, also auch unter Inkaufnahme von sozialem Abstieg, liegt Erwerbsunfähigkeit vor.