Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. Wenn die Beschäftigten zwischen Arbeitgebern wechseln, die vom Geltungsbereich des TVöD oder des TV-L erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. Im Zuge der Neukonzeption des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes wurde die Beschäftigungszeit neu geregelt. Im TVöD und im TV-L findet keine Differenzierung mehr zwischen Beschäftigungszeit (§ 19 BAT) und Dienstzeit (§ 20 BAT) statt. § 34 Abs. 3 TVöD/TV-L enthält eine – deutlich vereinfachte – Regelung der Beschäftigungszeit. Zukünftig hat diese ausschließlich Einfluss auf den Umfang des Krankengeldzuschusses, auf das Jubiläumsgeld, auf die Kündigungsfristen und auf die Unkündbarkeit. Beschäftigte des Tarifgebietes West können danach nicht mehr ordentlich gekündigt werden, wenn sie eine Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren aufweisen und das 40. Lebensjahr vollendet haben (§ 34 Abs. 2 TVöD/TV-L).
Im Rahmen der Überleitung des alten in das neue Tarifrecht ist darüber hinaus § 14 TVÜ zu beachten. Zu beachten ist, dass die Regelung der Beschäftigungszeit uneingeschränkt nur Geltung für die Zeit ab dem 1. Oktober 2005 beansprucht. Hinsichtlich der Beschäftigungs- und Dienstzeiten, die von den Beschäftigten bis zum 1. Oktober 2005 nach altem Recht erworben wurden, bestimmt § 14 TVÜ abschließend, inwieweit diese im neuen Recht anerkannt werden.