System der dualen Berufsbildung
Das System der dualen Berufsbildung mit den Lernorten Betrieb und Schule hat unbestreitbare Stärken, ist aber in die Diskussion geraten, da es die quantitativen und strukturellen Herausforderungen im Ganzen nicht mehr meistert. Wenn aber die Berufsschule als ein konstituierendes Element des dualen Systems in Frage gestellt wird, wird damit die Abkehr von diesem System angestoßen. Zugleich wird damit jeder Versuch zum Scheitern verurteilt, dieses System in Europa als überzeugendes Modell gegenüber dem konkurrierenden europäischen Berufsbildungssystem zu etablieren. Die notwendige Weiterentwicklung der beruflichen Bildung muss daher aus Sicht des dbb mindestens vier Ziele verfolgen:
Weiterentwicklung des Systems der dual-kooperativen Berufsbildung
Das System der dual-kooperativen Berufsbildung mit den Lernorten Betrieb und Schule kann auch in Zukunft der tragfähige, qualitativ hochwertige und im internationalen Vergleich attraktive Königsweg in den Beruf sein. Dies kann jedoch nur auf Dauer gesichert sein, wenn das System seine Stärken ausspielen kann. Voraussetzung hierzu ist eine klare Aufgabenteilung zwischen Betrieb und Schule bei gleichzeitiger Abstimmung durch Kooperation. Zu diesen Stärken gehört auch das Berufsprinzip, das durch breit angelegte Qualifizierung durch ein Kompetenzwettbewerb führt, der Mobilität über einzelbetriebliche Einsatzfelder hinaus sichert. Dabei ist darauf zu achten, dass die Berufe dem systematisch veränderten Qualifikationsbedarf angepasst werden und dass Neuanordnungen die Schulen so rechtzeitig erreichen, dass Innovationen auch fristgerecht umgesetzt werden können.
Zur Kooperation gehört zwingend die Festschreibung der Gleichberechtigung der beiden Partner des Systems. Die Vertreter der Berufsschulen müssen deshalb in den Berufsbildungsausschüssen uneingeschränkt stimmberechtigt sein. Die Lehrergewerkschaften sind bei Neuordnungsverfahren zu beteiligen und als Vertretungen der Lehrkräfte mit Stimmrecht einzubeziehen. Schule ist nicht Dienstleister für den Betrieb, sondern Betrieb und Schule sind Partner in einer gemeinsamen Qualifizierungsaufgabe. Dazu gehört auch, dass Leistungen aus dem schulischen Bereich in den Befähigungsnachweis gleichberechtigt eingehen.
Die beruflichen Schulen müssen zu Kompetenz- und Innovationszentren für die Regionen ausgebaut werden. Deren Aufgabe ist es auch für den Bereich unterhalb der Hochschulen den Innovationstransfer nachhaltig zu realisieren. Durch geeignete Angebote kann auch über die berufliche Schule verstärkt der Weg in die Selbstständigkeit eröffnet werden.
Die europäischen Prozesse in der beruflichen Bildung erfordern eine bessere Positionierung der vollqualifizierenden schulischen Bildungsgänge und der vorberuflichen vollzeitschulischen Qualifizierung. Hier besteht dringender Handlungsbedarf, diese Angebote im europäischen Kontext besser zu verorten und ihnen den aufgrund der erfolgreichen Qualifizierungsarbeit zustehenden Stellenwert zu verschaffen. Als erster Schritt ist deshalb bei der Beschreibung des Nationalen Qualifikationsrahmens die besondere Verbindung von beruflichem Kompetenzenerwerb und dem Erwerb allgemeiner Kompetenzen zu würdigen.
Der Einführung von neuen Berufen ist dann eine Absage zu erteilen, wenn die zu erwartenden Ausbildungszahlen keine Perspektiven für die Klassenbildung an den Berufsschulen darstellen. Kleinstberufe mit Nischeneffekten sichern für die jungen Menschen nicht die Mobilität, die von einer zukunftssicheren Ausbildung zu erwarten ist.
Der BAT und BMT-G sahen die Möglichkeit vor, die Arbeitszeit erheblich zu verlängern, wenn Zeiten von Arbeitsbereitschaft in die Arbeitszeit fielen. Anstelle der Regelung der Arbeitsbereitschaft ist nun in § 9 TVöD bzw. § 9 TV-L das Instrument der Bereitschaftszeiten getreten.
Bereitschaftszeiten sind danach die Zeiten, in denen sich die Beschäftigten am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten müssen, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. Voraussetzung für die Anwendung der Bereitschaftszeit ist, dass regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten anfallen. Ist dies der Fall, dann gilt, dass Bereitschaftszeiten zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert) werden. Anders als beim Bereitschaftsdienst müssen die Bereitschaftszeiten im Zeitraum von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen werden. Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht überschreiten. Darüber hinaus darf die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.
Im Bereich der VKA bedarf die Einrichtung von Bereitschaftszeiten einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung bzw. der Mitbestimmung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Im Bereich des Bundes ist zusätzlich Voraussetzung, dass Bereitschaftszeiten nur greifen können, wenn für Beschäftigtengruppen Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit unter Einschluss der Bereitschaftszeiten betrieblich festgesetzt werden.
Im Unterschied zu dieser allgemeinen Regelung wurde im Anhang zu § 9 TVöD bzw. in § 9 Abs. 3 TV-L für die Bereiche der Hausmeister, Rettungsdienste und Leitstellen geregelt, dass in diesen die Vorschriften zu den Bereitschaftszeiten direkt Anwendung finden. Dienst- / Betriebsvereinbarungen sind für die Bereitschaftszeiten der Hausmeister und im Rettungsdienst und in Leitstellen somit nicht erforderlich.
Von Bereitschaftszeiten sind Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaftund Fernrufbereitschaft zu unterscheiden.
dbb Behindertenpolitik
Die gleichberechtigte berufliche und gesellschaftliche Teilhabe behinderter Menschen ist dem dbb beamtenbund und tarifunion ein wichtiges Anliegen. Durch sein politisches Engagement für diesen Personenkreis konnte der dbb beispielsweise erreichen, dass der Dienstherr die Kosten für die berufliche Rehabilitation seiner Beamten tragen muss. Dies ist im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz entsprechend geregelt worden: § 46 Abs. 4 S. 4 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) verpflichtet den Dienstherrn fortan, die Kosten für die erforderlichen gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen zu tragen, sofern keine anderen Ansprüche bestehen.
Der dbb geht davon aus, dass die von der UN-Behindertenrechtskonvention geforderte Inklusion nur dann gelingen kann, wenn behinderte Menschen in der Behindertenpolitik aktiv sind und ihre Belange so selbst mitgestalten. Aus diesem Grund hat der dbb 2007 eine „Arbeitsgruppe Behindertenpolitik“ gebildet, die sich ausschließlich aus behinderten Menschen und ihren Vertretern zusammensetzt. Sie vertritt die Interessen behinderter und von Behinderung bedrohter Mitglieder des dbb im öffentlichen Dienst. Gegenwärtig wird der dbb durch eines der AG-Mitglieder im Fachausschuss Arbeit und Bildung des Inklusionsbeirates vertreten.
Ein Vorstoß der Arbeitsgruppe Behindertenpolitik war die Anregung, zur besseren Umsetzung der Vorschriften für das barrierefreie Bauen einen entsprechenden Themenblock obligatorisch in das Architekturstudium aufzunehmen. Dieser Vorschlag wurde von der Regierung aufgegriffen und findet sich nun im Referentenentwurf „Nationaler Aktionsplan der Bundesregierung zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ wieder.
Neben seinem politischen Engagement im Bereich Behindertenpolitik betreibt der dbb auch Öffentlichkeitsarbeit für die Belange behinderter Menschen. So werden in zahlreichen Publikationen des dbb und seiner Mitgliedsgewerkschaften regelmäßig behindertenpolitische Themen aufgegriffen, z.B. in den Zeitschriften ZfPR und ZBVR. Am 23. und 24. April 2013 fand das zweite Forum Behindertenpolitik des dbb statt.
dbb im Fachausschuss Arbeit und Bildung
Mit Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention im Jahr 2008 hat sich Deutschland verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die gleichberechtigte Teilhabe der in Deutschland lebenden behinderten Menschen sicherzustellen.
Zu diesem Zweck wurde eine Koordinierungsstelle eingerichtet, die die Umsetzung der Konvention unter Einbindung der Zivilgesellschaft unterstützen soll. Die Koordinierungsstelle setzt sich aus einem Inklusionsbeirat und vier Fachausschüssen zusammen.
Im Inklusionsbeirat (behindertenbeauftragter.de) sind mehrheitlich Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen und ihre Verbände vertreten. Ihre Aufgabe ist es unter anderen, Vorschläge zur Weiterentwicklung des Aktionsplans zu unterbreiten, den Informationsaustausch zwischen Zivilgesellschaft und staatlicher Ebene sicherzustellen sowie aktive Bewusstseinsbildung und Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben.
In den Fachausschüssen sind dagegen in erster Linie Institutionen und Organisationen vertreten, die in verschiedenen Lebensbereichen behinderter Menschen von großer Bedeutung sind, wie z.B. Gewerkschaften. Diese Akteure setzen sich für eine Umsetzung der UN-Konvention in ihren Institutionen sowie der breiteren Zivilgesellschaft ein.
Der dbb ist Mitglied im Fachausschuss „Arbeit und Bildung“, der sich u. a. mit den Handlungsfeldern Schule, Ausbildung und Beschäftigung befasst. Der dbb bringt sich aktiv in die Arbeit des Ausschusses ein und legt dabei einen Schwerpunkt auf die Belange behinderter Menschen im öffentlichen Dienst.
Beamte
Bereitschaftsdienst ist die Pflicht, sich, ohne ständig zur Dienstleistung verpflichtet zu sein, an einer vom Dienstherrn bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen, wenn dabei die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegen, §§ 2 Nr. 12, 13 Arbeitszeitverordnung Bund (AZV).
Arbeitnehmer
Ein Arbeitnehmer leistet Bereitschaftsdienst , wenn er sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhält, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher oder dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Bereitschaftsdienst verpflichtet. Bereitschaftsdienst wird immer zusätzlich zur regulären Wochenarbeitszeit geleistet, zählt aber als Arbeitszeit und wird gesondert vergütet. Der Europäische Gerichtshof hatte im September 2003 entschieden, dass Bereitschaftsdienst des Personals in deutschen Krankenhäusern in vollem Umfang als Arbeitszeit anerkannt werden muss.
Der Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen ist in begrenztem Umfang zulässig. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) erlaubt eine kalendermäßige Befristung für eine Gesamtdauer von bis zu zwei Jahren. Innerhalb dieses Zeitraums ist eine maximal dreimalige Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages möglich. Daneben besteht die Möglichkeit, bei Vorliegen besonderer Sachgründe, beispielsweise bei Einstellung zur vorübergehenden Vertretung eines anderen Arbeitnehmers oder bei einem Probearbeitsverhältnis, einen befristeten Vertrag für die Dauer des Bedarfs zu schließen.