Donnerstag 19 September 2024

Bundesverwaltungsamt

Schon mal ans Auswandern gedacht? Oder gerade das BAföG-Darlehen zurückbezahlt, den 100. Geburtstag der Großmutter gefeiert? Bei alldem sind die rund 2.200 Beschäftigten im Bundesverwaltungsamt (BVA) im Spiel. Die zentralen Dienstleister des Bundes kümmern sich von Köln aus nicht nur um die effiziente Erledigung von Verwaltungsaufgaben der Bundesministerien, sondern sind in zahlreichen Fällen direkte Ansprechpartner für Bürgerinnen und Bürger.

Die Informationsstelle für Auswanderer und Auslandstätige des BVA bietet umfassende Informationen für Auswanderer und Auslandstätige – gegenwartsnah und frei von Illusionen, damit es kein böses Erwachen gibt. Neben der Bearbeitung von BAföG-Darlehen ist das BVA auch für das Auslandsschulwesen zuständig, koordiniert Ehrungsaufgaben des Bundespräsidenten, kümmert sich um Aussiedleraufnahme und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten. Innerhalb der Bundesverwaltung fördert das BVA durch die zentrale Bearbeitung von Bezüge- und Beihilfezahlung, Travelmanagement, Zeiterfassung oder Personalgewinnung die Konzentration der Bundesbehörden auf Kernaufgaben und ist mit seinen Beratungs- und Coachingleistungen zur strategischen Steuerung, Organisation, Personal und Informationstechnik wichtiger Impulsgeber für ein modernes Management in der öffentlichen Verwaltung.

Weitere Informationen bei der dbb Mitgliedsgewerkschaft:
Verband der Beschäftigten der obersten und oberen Bundesbehörden (VBOB)

Zur Internetseite des Bundesverwaltungsamts:
www.bva.bund.de

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

Pille ist nicht gleich Pille. Auf die Wirksamkeit, Unbedenklichkeit und Verträglichkeit haben die rund 1.000 Experten vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinkontrolle in Bonn im Rahmen der ihnen zukommenden staatlichen Arzneimittelkontrolle ein Auge.

Gesundheitsschutz ist oberstes Ziel des BfArM: Den Menschen in Deutschland soll eine exzellente Versorgung mit Arzneimitteln und Medizinprodukten zukommen, die missbräuchliche Verwendung von Betäubungsmitteln verhindert werden. Durch die umfassende Prüfung und Bewertung von Arzneimitteln im Rahmen der Zulassung wird eine höchstmögliche Sicherheit erreicht.

Der Schutz erstreckt sich auch auf das schnelle Erkennen von Risiken und das rasche Umsetzen von Sicherheitsmaßnahmen. Auch die Registrierung von homöopathischen Arzneimitteln und die Risikobewertung von Medizinprodukten wie Herzschrittmachern, Computertomographen und Implantaten sorgen dafür, dass sich Kranke hierzulande auf ihre Medikamente und medizinischen Hilfsmittel verlassen können.

Weitere Informationen bei den dbb Mitgliedsgewerkschaften:
Verband der obersten und oberen Bundesbehörden (VBOB)
Bundesverband der Ärztinnen und Ärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes (BVÖGD)

Zur Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte:
www.bfarm.de

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

Damit eine Volkswirtschaft richtig funktionieren kann, braucht sie ein verlässliches, stabiles Bankensystem – nichts hat dies deutlicher gezeigt als die globale Finanz- und Wirtschaftskrise 2008/2009. Darum ist eine effiziente Bankenaufsicht notwendig.

Die übernimmt in Deutschland neben der Bundesbank vor allem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in Bonn und Frankfurt am Main, ihre knapp 2.000 Mitarbeiter beaufsichtigen derzeit rund 2.000 Banken und 710 Finanzdienstleistungsinstitute.

Wer in Deutschland Bankgeschäfte betreiben will, braucht die Erlaubnis der BaFin. Die gibt es nur für Institute, die ausreichend Eigenkapital, Liquidität und kompetentes Personal vorhalten sowie angemessene Risikokontrollmechanismen installiert haben.

Die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr reichen von schriftlichen Abmahnungen über Bußgelder bis hin zum Entzug der Erlaubnis und dem Schließen der Geschäftsräume. Sind die Geschäftsleiter unqualifiziert, kann die BaFin ihre Abberufung verlangen und sie durch einen Sonderbeauftragten ersetzen.

Neben den Banken beaufsichtigt die BaFin auch Kapitalanlagegesellschaften, Investmentfonds und Investmentaktiengesellschaften, zahlreiche private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds, inländische Rückversicherer und börsennotierte Unternehmen und Marktteilnehmer.

Weitere Informationen bei den dbb Mitgliedsgewerkschaften:
VdB Bundesbankgewerkschaft (VdB)
Verband der Beschäftigten der obersten und oberen Bundesbehörden (VBOB)

Zur Internetseite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:
www.bafin.de

Bundesarbeitsgericht

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) ist das oberste Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit und damit – neben dem Bundesfinanzhof, dem Bundesgerichtshof, dem Bundessozialgericht und dem Bundesverwaltungsgericht – einer der fünf obersten Gerichtshöfe des Bundes in Deutschland und hat seinen Sitz in Erfurt. Geleitet wird das Gericht seit 1. März 2005 von Ingrid Schmidt.

Gegen Urteile des Arbeitsgerichts ist die Berufung zum Landesarbeitsgericht im Urteilsverfahren möglich. Ebenso entscheidet das Landesarbeitsgericht bei Beschwerden über gefasste Beschlüsse des Arbeitsgerichts im Beschlussverfahren. In allen Bundesländern ist jeweils ein Landesarbeitsgericht eingerichtet, lediglich Nordrhein-Westfalen mit drei Landesarbeitsgerichten, Bayern mit zwei Landesarbeitsgerichten und die Länder Berlin und Brandenburg mit einem gemeinsamen Landesarbeitsgericht, weichen davon ab. Gegen Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts kann Revision zum Bundesarbeitsgericht eingelegt werden. Auch Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts sind möglich.

Zur Internetseite des Bundesarbeitsgerichts:
www.bundesarbeitsgericht.de

Tarifrecht öffentlicher Dienst

Bislang war das Tarifrecht für den öffentlichen Dienst, also die Regelung der Einkommens- und Beschäftigungsbedingungen, hauptsächlich im Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT) festgelegt. Der ist mittlerweile über 40 Jahre alt, und so unterzeichneten öffentliche Arbeitgeber (Bund, Länder und Kommunen) und dbb tarifunion mit dem Tarifabschluss 2002/2003 für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes auch eine Prozessvereinbarung für Tarifverhandlungen zur Neugestaltung des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes. Die Tarifvertragsparteien zeigten sich darin einig, dass der öffentliche Tarifverbund zu erhalten ist. Das neu zu gestaltende Tarifrecht des öffentlichen Dienstes verlangte Einheitlichkeit und Differenzierung gleichermaßen, also allgemeine und bedarfsorientierte, spartenspezifische Regelungen.

Bei der Neugestaltung des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes ließen sich die Tarifvertragsparteien von folgenden wesentlichen Zielen leiten:

  • Stärkung der Effektivität und Effizienz des öffentlichen Dienstes
  • Aufgaben- und Leistungsorientierung
  • Kunden- und Marktorientierung
  • Straffung, Vereinfachung und Transparenz
  • Praktikabilität und Attraktivität
  • Diskriminierungsfreiheit
  • Lösung vom Beamtenrecht
  • Einheitliches Tarifrecht für Angestellte und Arbeiterinnen/Arbeiter

Die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes wiesen darauf hin, dass auf Grund der Finanzlage der öffentlichen Haushalte dem Gebot der strikten Kostenneutralität Rechnung zu tragen sei. Die Intention der Neugestaltung des Tarifrechts beinhaltete auch die Flexibilisierung der Arbeitszeit sowie die Erhaltung und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der öffentlichen Wirtschaft. Die dbb tarifunion wollte das Tarifrecht für die Beschäftigten attraktiver gestalten. Im Ergebnis wird ein Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) angestrebt, der aus einem Allgemeinen Teil und Besonderen Teilen besteht: Der Allgemeine Teil enthält das neue Tarifrecht mit den einheitlichen Regelungen für den gesamten öffentlichen Dienst; das ausfüllende oder spezifische Tarifrecht für die Verwaltungen, Krankenhäuser, Sparkassen, Flughäfen und Entsorgungsbetriebe wird jeweils in einem Besonderen Teil geregelt. Allgemeiner Teil und der jeweilige Besondere Teil sollen zusammen das Tarifrecht der entsprechenden Sparte des öffentlichen Dienstes ergeben. Aus beiden Teilen würden durchgeschriebene und von den jeweiligen Tarifvertragsparteien zu unterzeichnende Fassungen für jede Sparte erstellt. Allgemeiner Teil und die Besonderen Teile stünden unter dem Vorbehalt der Gesamteinigung. Die Tarifvertragsparteien strebten ein einheitliches Inkrafttreten aller Tarifverträge an.

Die Neugestaltung des öffentlichen Tarifrechts wurde dann auch mit Bund und Kommunen im Februar 2005 in Potsdam erfolgreich abgeschlossen. Der neue Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) entspricht den Erwartungen, die Arbeitgeber und dbb tarifunion im Frühjahr 2003 an ihn gestellt hatten: Der TVöD sichert erworbene, tarifvertraglich zugesicherte Arbeitnehmerrechte. Der neue TVöD bietet erweiterte Möglichkeiten, für eine leistungsorientierte Bezahlung. Der neue TVöD ist transparent und alltagstauglich.

Im krassen Gegensatz zur Einigung mit Bund und Kommunen stand die Verhandlungssituation mit den Ländern: Mit ihrer Entscheidung im März 2004, die Arbeitszeitverträge für Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst zu kündigen, haben die Ministerpräsidenten ihre Bereitschaft aufgekündigt, weiterhin am Prozess der Neugestaltung des öffentlichen Tarifrechts gestaltend teilzunehmen, und sich selbst ins Abseits manövriert. Wer mitten in laufenden Verhandlungen Verträge kündigt, der ist am Tarifkompromiss nicht interessiert. Unter diesen Rahmenbedingungen sahen die Gewerkschaften keine Basis mehr, weiter mit den Ländern, also der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Neugestaltung des öffentlichen Tarifrechts zu verhandeln. Diese Entscheidung haben sich die Gewerkschaften nicht leicht gemacht, immerhin geht es um 900.000 Arbeitnehmer, die durch die „Herr-im-Haus-Politik“ der Länderchefs bislang nicht an der Neugestaltung teilnehmen. Doch die Kündigung der Arbeitszeittarifverträge war eine Provokation zu viel: Bereits im Sommer 2003 hatten die Länder mit der Kündigung der Verträge über Urlaubs- und Weihnachtsgeld die Neugestaltung des öffentlichen Tarifrechts an den Rand des Scheiterns gebracht. Erst im März 2005 näherten sich Gewerkschaften und Länder wieder an und nahmen Gespräche über die Neugestaltung des Tarifrechts auf Länderebene auf. Nach weiteren intensiven Verhandlungen, denen ein Streik von 14 Wochen Dauer vorausgegangen ist, haben sich die Tarifvertragsparteien im Oktober 2006 auf den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie auf den Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) geeinigt.

 

Stand: November 2010
  • Tarifrecht neu
  • Tarifrecht alt
  • Ein einheitliches Tarifwerk für alle (TVöD)
  • Zwei geulennte Tarifwerke für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter(BAT/BAT-O, MTArb/MTArb-O)
  • Arbeitszeit einheitlich 39 Stunden/Woche im Bereich des Bundes; für kommunale Beschäftigte im Tarifgebiet Ost 40 Stunden/Woche, im Tarifgebiet West 38,5 Stunden/Woche
  • Arbeitszeit Tarifgebiet West 38,5 Stunden/Woche, Arbeitszeit Tarifgebiet Ost 40 Stunden/Woche
  • - Ausgleichszeitraum für geleistete Überstunden nun bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche
    - Flexibilisierung der Arbeitszeit: bei betrieblicher Vereinbarung können bis zu 45 Stunden / Woche bzw. zwischen 6 und 20 Uhr zuschlagsfrei Überstunden angeordnet werden (Arbeitszeitkorridor / Rahmenzeit)
  • Enger Zeitrahmen für Überstundenausgleich (max. 1 Woche)
  • 15 Entgeltgruppen in einem Tarifvertrag (TVöD), alle Beschäftigten wechseln ins neue System mit Inkrafttreten des TVöD (vollständige Ablösung des BAT/BAT-O und MTArb/MTArb-O)
  • 49 Lohn- und Vergütungsgruppen in verschiedenen Tarifverträgen
  • Steigerung der Attraktivität des öffentlichen Dienstes durch verbesserte Bezahlung zu Beginn des Berufslebens
  • Bezahlung nach Lebensalter (bis zu 15 Stufen)
  • Zukünftig bis zu 8 Prozent der Gesamtentgeltsumme des jeweiligen Arbeitgebers als variable leistungsabhängige Vergütung (Start in 2007 mit 1 Prozent) zusätzlich zum regulären Entgelt)
  • Keine leistungsabhängigen variablen Bezahlungselemente
  • Aufstieg in eine höhere Entgeltgruppe nur noch funktionsabhängig (nicht nach Zeitablauf)
  • Bewährungs- und Zeitaufstiege in höhere Lohn- und Vergütungsgruppen (leistungsunabhängig)
  • Familienstand und Kinderzahl spielen für Bezahlung keine Rolle mehr
  • Bezahlung auch in Abhängigkeit vom Familienstand und Kinderzahl
  • Schaffung einer neuen sozial gestaffelten Jahressonderzahlung mit gegenüber bisheriger Regelung abgesenktem Volumen ab 2007
  • Weihnachtsgeld ( 82,14 %West bzw. 83,20% für Auszubildende West/ 61,60 % Ost bzw. 62,14 % Auszubildende Ost)Urlaubsgeld (255,65 € (Angestellte I bis Vb, Auszubildende West sowie Tarifgebiet Ost)bzw. 332,34 € (Angestellte Vc bis X West))
  • Deutliche Reduzierung der Eingruppierungsmerkmale durch schlanke und praktikable Regelung nach Probeläufen Ende 2006
  • Unüberschaubare Eingruppierungsvorschriften: ca. 17.000 Eingruppierungsmerkmale
  • Konkurrenzfähigkeit durch neue niedrigere Entgeltgruppe
  • Outsourcing / Privatisierung einfachster Tätigkeiten
  • Einführung der Instrumente Führung auf Zeit (bis zu 12 Jahre) und auf Probe (bis zu 2 Jahre)
  • Nur dauerhafte Übertragung von Führungsfunktionen möglich
  • Gesetzliche Entgeltfortzahlung 6 Wochen; danach Kombination aus Krankengeld und Krankengeldzuschuss für maximal 39 Wochen
  • Altregelung für rund 60 Prozent der Angestellten im Tarifgebiet West mit Verpflichtung des Arbeitgebers zur vollen Entgeltfortzahlung für eine halbes Jahr
  • Verbesserung der Mobilität durch Möglichkeiten zum Personalaustausch - insbesondere zwischen Privatwirtschaft und öffentlichem Dienst
  • Nur begrenzte Beschäftigungsmöglichkeiten bei ander