Donnerstag 21 November 2024

Arbeitszeitkorridor

Bei der Einrichtung eines Arbeitszeitkorridors wird den Betriebsparteien nach TVöD / TV-L ermöglicht, bis zu 45 Arbeitsstunden wöchentlich zu vereinbaren, ohne dass dafür Überstundenzuschläge bezahlt werden müssten. Jedoch muss im Durchschnitt die tariflich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit erreicht werden, das heißt, die geleistete Mehrarbeit muss innerhalb eines Jahres ausgeglichen wer- den. Findet in dieser Zeit kein Ausgleich statt, sind die angeordneten Mehrstunden mit 100 Prozent des individuellen Entgelts abzugelten.

Der Unterschied zu den üblichen Gleitzeitregelungen besteht darin, dass der Arbeitgeber ein Direktionsrecht hat, also Mehrarbeit innerhalb des Korridors anordnen kann ohne dass es zuschlagspflichtige Überstunden werden. Ein Arbeitszeitkorridor kann nur durch eine Betriebs- / Dienstvereinbarung eingerichtet werden und setzt zwingend die Einrichtung von Arbeitszeitkonten für die Arbeitnehmer voraus.

In Bereichen mit Schicht- / Wechselschichtarbeit kann ein Arbeitszeitkorridor nicht vereinbart werden (§ 6 Abs. 8 TVöD / TV-L).

Arbeitszeitkonto

Es besteht die Möglichkeit nach § 10 TVöD / TV-L sogenannte Arbeitszeitkonten einzurichten. Sie sollen dazu dienen, die Arbeitszeit flexibler zu gestalten. Es werden zwei Arten von Arbeitszeitkonten, Kurzzeit- und Langzeitkonten, unterschieden:

Bei Kurzzeitkonten werden kurzfristige Bewegungen in der Form von Plus- und Minusstunden verbucht, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums (meist innerhalb eines Jahres) ausgeglichen werden müssen. Der Ausgleich findet bei Plusstunden in der Form von Freizeit und bei Minusstunden entsprechen in der Form von Mehrarbeit statt.

Bei Langzeitkonten geht es um das langfristige Ansparen von Arbeitszeit, das heißt, Plusstunden. Hierbei geht es nicht um einen schnellen Ausgleich innerhalb eines kurzen Zeitraums, sondern um die Möglichkeit des vorzeitigen Berufsausstiegs, wenn der Ausgleich der angesammelten Plusstunden an das Ende des Berufslebens gelegt wird (Lebensarbeitszeitkonto).

Arbeitszeitkonten werden durch Betriebs- / Dienstvereinbarung eingerichtet. In diesen Vereinbarungen sind gemäß § 10 Abs. 5 TVöD folgende (Mindest-) Regelungen zu treffen:

  • Die höchstmögliche Zeitschuld (bis zu 40 Stunden) und das höchstmögliche Zeitguthaben (bis zu einem Vielfachen von 40 Stunden), die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes anfallen dürfen
  • Fristen für das Abbuchen von Zeitguthaben und den Abbau von Zeitschulden
  • Die Berechtigung, das Zeitguthaben zu bestimmten Zeiten (z.B. Brückentage) abzubuchen
  • Folgen eines Widerrufs seitens des Arbeitgebers von bereits genehmigtem Freizeitausgleich

In Betrieben, in denen ein Arbeitszeitkorridor (§ 6 Abs. 6 TVöD / TV-L) oder eine Rahmenarbeitszeit (§ 6 Abs. 7 TVöD / TV-L) vereinbart ist, müssen Arbeitszeitkonten zwingend eingeführt werden.

Wünschenswert ist, ein Arbeitszeitkonto als so genanntes Ampelkonto einzurichten.

Arbeitszeit

Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen.

Beamtenbereich
Die wöchentliche Arbeitszeit der Beamten wird durch bundes- und länderspezifische Arbeitszeitverordnungen bestimmt. Die regelmäßige Wochenarbeitszeit der Beamten variiert je nach Bundesland und Lebensalter zwischen 40 und 42 Stunden.

Wochenarbeitszeiten von Bundes-, Landes- und Kommunalbeamten:
Wochenarbeitszeiten von Bundes-, Landes- und Kommunalbeamten (PDF, Stand 06/2014)

Tarifbereich
In Bereichen die tarifgebunden sind, wird die Arbeitszeit typischerweise tarifvertraglich vereinbart, wobei in der Regel eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit festgelegt wird. Die konkrete Ausgestaltung, wann welcher Arbeitnehmer an welchem Tag wie lange zu arbeiten hat, wird dann über die Dienstpläne geregelt, die seitens des Arbeitgebers unter Beteiligung der Mitarbeitervertretung aufgestellt werden.

Eine Änderung der im Tarifvertrag festgelegten durchschnittlichen Arbeitszeit bedarf im Prinzip einer neuen Vereinbarung zwischen den Tarifvertragsparteien.

Für den Bereich des öffentlichen Dienstes im Bereich Bund und Kommunen gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), der auch die Arbeitszeit regelt. Danach arbeiten die Beschäftigten bei Bund und Kommunen (West) durchschnittlich 39 Wochenstunden und bei den Kommunen im Tarifbereich Ost 40 Wochenstunden.

Für den Bereich der Bundesländer gelten die Regelungen des TV-L. Hier sind in § 6 Abs. 1 - im Tarifbereich West - je nach Bundesland unterschiedliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeiten festgelegt worden, die leicht variieren – zwischen 38 Stunden 42 Minuten in Schleswig-Holstein und 40 Stunden 6 Minuten in Bayern. Die Tarifvertragsparteien haben die Ergebnisse der Berechnungen nach § 6 Absatz 1 und dem Anhang zu § 6 TV-L (PDF) als Hinweis bekannt gemacht.

Im Tarifgebiet Ost beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gemäß § 6 Abs. 1 c TV-L für alle Beschäftigten 40 Stunden. Ferner besteht im Bereich des Tarifgebietes Ost die Möglichkeit, die Arbeitszeit durch den Abschluss landesspezifischer Tarifverträge (so genannte „Solidarpakte“) in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt abzusenken.

Darüber hinaus gibt es in den Ländern sogenannte Schonbereiche, in denen eine Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden weiterhin gilt. Das sind z. B. Bereiche mit Wechselschicht- oder Schichtarbeit – vergleiche § 6 Abs. 1 b TV-L.

Für Ärzte an den Universitätskliniken hingegen gelten einheitlich in Ost und West 42 Wochenstunden als wöchentliche Regelarbeitszeit.

Arbeitszeit (flexible)

Mit flexiblen Arbeitszeitmodellen sollen attraktive Beschäftigungsbedingungen vom Anfang bis zum Ende des Berufslebens geschaffen werden. Hierunter fallen z. B. verschiedene Formen der Teilzeitbeschäftigung (z. B. voraussetzungslose Antragsteilzeit für Bundesbeamte geregelt in § 91 Abs. 1 BBG oder familienbedingte Teilzeitbeschäftigung für Bundesbeamte geregelt in § 92 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BBG). Teilzeitbeschäftigung gibt es mit ganz unterschiedlicher Arbeitszeitdauer. Das Spektrum reicht von wenigen Stunden pro Woche bis hin zu einer Teilzeitbeschäftigung, die fast einer Vollzeitbeschäftigung nahe kommt. Möglich ist auch eine Beschränkung auf bestimmte Wochentage etc.. Darüber hinaus wird in vielen Bereichen bei entsprechendem Ausgleich die Möglichkeit eröffnet, Sabbatmonate oder ggf. ein Sabbatjahr in Anspruch zu nehmen (für Bundesbeamte geregelt in § 9 Abs. 1 Arbeitszeitverordnung).

Darüber hinaus gibt es verschiedene Beurlaubungsformen, wobei die Beurlaubungszeiträume Tage, Monate oder aber Jahre umfassen können. Der Anlass der Beurlaubungentscheidet, ob die Bezüge weiter gezahlt werden. Für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten, für kirchliche und sportliche Zwecke, aber auch für wichtige persönliche Anlässe kann Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge bewilligt werden. Längerfristige Beurlaubungen sind z. B. möglich in Form der familienbedingten Beurlaubung (für Bundesbeamte geregelt in § 92 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BBG), Beurlaubung ohne Besoldung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen oder in Stellenabbaubereichen (für Bundesbeamte geregelt in § 95 Abs. 1 und 2 BBG), Sonderurlaub für eine internationale Verwendung (für Bundesbeamte geregelt in § 9 Sonderurlaubsverordnung – SUrlV) oder Sonderurlaub in anderen Fällen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (für Bundesbeamte geregelt in § 13 Abs. 1 SUrlV).

Unter flexibler Arbeitszeit ist zudem die Möglichkeit zur Führung eines Arbeitszeitkontos bei gleitender Arbeitszeit zu verstehen. Innerhalb der in einer Dienstvereinbarung festgelegten Gleitzeit wird es den Beschäftigten ermöglicht, die zeitliche Lage der Arbeitsleistung in freier Selbstbestimmung nach seinen Bedürfnissen und Wünschen festzulegen. Die Ermittlung erfolgt z. B. durch das Abstempeln in den Zeiterfassungsterminals. Hat der Beschäftigte mehr gearbeitet als vertraglich geschuldet, weist das Arbeitszeitkonto ein Guthaben auf, ansonsten ein Defizit. Über Dienstvereinbarungen werden in der Regel Höchstgrenzen bei den Guthaben oder Zeitdefiziten bestimmt.

Auch im Tarifbereich sieht der TVöD / TV-L mehrere Instrumente vor, um eine flexible Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten (siehe Arbeitszeit). Insbesondere sind hier zu nennen: Die Instrumente eines Arbeitszeitkorridors, einer Rahmenzeit und eines Arbeitszeitkontos.

Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag ist der privatrechtliche Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, der die gegenseitigen und sonstigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis begründet. Mangels ausdrücklicher oder kraft zwingendem Tarifrechts geltender Regelungen können die Bestimmungen der §§ 611 - 630 BGB zur ergänzenden Vertragsauslegung herangezogen werden. Hauptpflichten des Arbeitsvertrages sind die Erbringung der Arbeitsleistung auf der einen und die Zahlung des Arbeitsentgeltes auf der anderen Seite. Daneben bestehen unter anderem Treuepflichten und Fürsorge pflichten.

Nach § 2 TVöD bzw. § 2 TV-L wird der Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen. Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.