Die Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes wurden in den vergangenen Jahren zunehmend von zwei Determinanten bestimmt, die sich in erster Linie als Konsequenzen des über Jahre verfolgten rigiden Sparkurses der öffentlichen Dienstherrn und Arbeitgeber ergeben: der dünnen Personaldecke einerseits und der in vielen Bereichen mangelhaften technischen Ausstattung andererseits.
Zwischen 1991 und 2012 wurden im Kernbereich des öffentlichen Dienstes in Deutschland rund 1,6 Millionen Stellen abgebaut. Gleichzeitig sind die Aufgaben des Staates jedoch nicht weniger, sondern – insbesondere durch Reformen im Bereich der Sozialgesetzgebung und vermehrte Anstrengungen zur Verbesserung der Inneren Sicherheit – deutlich gewachsen. Zudem ist vom allseits geforderten Bürokratieabbau, an dem niemand mehr Interesse hat als die unmittelbar vom Regelungsdschungel betroffenen Beschäftigten der Verwaltung, kaum etwas zu sehen. So müssen im öffentlichen Dienst immer weniger Menschen immer mehr leisten.
Auch die technische Ausstattung des Staatsdienstes lässt sowohl im Vergleich zur privaten Wirtschaft als auch zur Privatausstattung der Bürgerinnen und Bürger, also der „Kunden“ der Verwaltung, in vielen Bereichen zu wünschen übrig. Das gilt nicht nur für die Arbeitsplätze (Büroeinrichtungen aus den 70er Jahren, nur wenige PC-Arbeitsplätze mit Email-, Internet- oder Faxausstattung), sondern auch für die Arbeitsmittel. So muss sich beispielsweise ein Zollbeamter bei der Anschaffung einer lebensrettenden kugelsicheren Schutzweste an den Kosten beteiligen. Polizeibeamte telefonieren im Dienst oft mit ihren privaten Mobiltelefonen, weil ihre völlig veralteten Dienst-Funkgeräte nicht funktionstüchtig sind. Während sich die Kriminalität seit Langem digital organisiert, funken Deutschlands Polizisten noch immer analog und damit nicht abhörsicher.
Im europäischen Vertragsrecht ist in Artikel 45 AEUV (ex-Artikel 39 EGV) festgelegt, dass alle Bürger des Gemeinschaftsraums grundsätzliche Freizügigkeit bei der Wahl ihres Arbeitsplatzes haben. Verbunden mit diesem Recht ist automatisch das Einreise- und Aufenthaltsrecht in den entsprechenden Mitgliedstaat. Ansprüche an die klassischen Sozialversicherungen werden miteinander verrechnet. Im öffentlichen Dienst gilt die Freizügigkeit mit Einschränkungen. Im Jahr 2004 wurden die europäischen Rechtsgrundlagen konsolidiert. Es gilt die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.
Wanderarbeitnehmer aus EU-Staaten müssen in jedem EU-Mitgliedsstaat wie Inländer behandelt werden. Der einzelne Arbeitnehmer ist immer in dem Land sozialversichert, in dem er arbeitet. Dies gilt unabhängig vom Wohnort. Ausnahmen entstehen hauptsächlich bei einer vorübergehenden Entsendung ins Ausland, dann bleibt der Arbeitnehmer in seinem ursprünglichen Land versichert. Erworbene Ansprüche an die klassischen Zweige der Sozialversicherung (Arbeitslosenversicherung, Rente und Krankheit sowie Familienleistungen), werden zusammengerechnet. EU-Staaten, in denen vorübergehend sozialversicherungspflichtig gearbeitet wurde, leisten den Staaten, in denen zum Beispiel die gesetzliche Rente mit Renteneintritt in Anspruch genommen wird, Ausgleichzahlungen für die in ihnen erworbenen Versicherungszeiten. Noch nicht übertragbar sind Leistungen der Sozialhilfe und der betrieblichen Zusatzversorgung.
Aus Sicht des dbb ist die Umsetzung der Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Europäischen Union positiv zu bewerten. Sie gilt auch für den Öffentlichen Dienst. Zwar findet Artikel 45 AEUV auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung keine Anwendung. EU-Bürger können aber grundsätzlich auch im deutschen öffentlichen Dienst arbeiten und außerhalb der Kernbereiche hoheitlicher Aufgaben verbeamtet werden. Denn ihr Beschäftigtenstatus ist europarechtlich irrelevant. Maßgeblich ist allein die Art der Aufgabenwahrnehmung im öffentlichen Dienst. Und hier sind nach laufender europäischer Rechtsprechung die Beschränkungen der Freizügigkeit eng auszulegen. Das Beamtenstatusgesetz für die Beamtinnen und Beamten der Länder (BGBl. I 2008, 1010) öffnet den Beamtenstatus sogar über die EU hinaus für Staatsangehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), also Island, Norwegen, Liechtenstein und Schweiz.
Trotz der grundsätzlich für alle EU-Bürger geltenden Freizügigkeit, gibt es teilweise noch Hürden auf dem europäischen Arbeitsmarkt. Zurzeit gibt es in Deutschland und Österreich noch Einschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit für Bürger der seit 2004 neu beigetretenen Länder (außer Malta und Zypern). Diese Einschränkungen waren von einigen Mitgliedstaaten zur Bedingung gemacht worden, um einer vor allem in der Bevölkerung befürchteten „Überschwemmung“ des Arbeitsmarktes durch osteuropäische Arbeitnehmer vorzubeugen. Diese die Freizügigkeit einschränkenden Übergangsbestimmungen laufen allerdings zum 1. Mai 2011 aus. Dann steht allen EU-Bürgern der gesamte europäische Arbeitsmarkt offen.
Arbeitnehmer ist, wer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses weisungsgebundene, abhängige Arbeit gegen Entgelt in einem Betrieb oder einem Unternehmen leistet. Auch leitende Angestellte fallen unter den Arbeitnehmerbegriff des § 5 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Ob ein so genannter freier Mitarbeiter Arbeitnehmer im Sinne des § 5 ArbGG ist, hängt von der konkreten Ausgestaltung des Arbeitsvertrags und der tatsächlichen Beschäftigung im Einzelfall ab. Entgegen den bis zum Inkrafttreten des TVöD / TV-L nach Angestellten und Arbeitern differenzierenden Manteltarifverträgen des öffentlichen Dienstes, gibt das neue Tarifrecht diese Unterscheidung auf. Es gilt einheitlich für Arbeiter und Angestellte der Begriff des Beschäftigten.
In Deutschland gibt es keinen gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn. Für die Arbeitnehmer, die in Deutschland für eine ausländische Firma arbeiten, gilt jedoch seit dem 1. März 1996 das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG). In ihm sind Mindestbedingungen für grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse festgelegt worden. Die ausländischen Unternehmen werden dadurch verpflichtet, sich den in Deutschland geltenden gesetzlichen und allgemeinverbindlichen tarifvertraglichen Normen zu unter- werfen. Wegen der fehlenden - für alle verbindlichen - Gültigkeit der Lohntarifverträge, wurden unter Bezugnahme auf das Arbeitnehmer-Entsendegesetz Tarifverträge über Mindestlöhne vereinbart und für diese das Verfahren für die Allgemeinverbindlicherklärung durchgeführt. Zurzeit kommt dieses Gesetz vor allem Arbeitnehmern des Bauhauptgewerbes, der Elektrohandwerke und des Dachdeckerhandwerks zugute. Für diverse Tarifverträge des Baugewerbes ist die Allgemeinverbindlicherklärung erfolgt. Durch das Arbeitnehmer-Entsendegesetz werden die im Ausland ansässigen Arbeitgeber, die Arbeitnehmer in Deutschland einsetzen (Subunternehmen usw.), den hier geltenden gesetzlichen und tariflichen Normen unterworfen. Dies bedeutet, dass alle Gesetze und Tarifverträge, für die die Allgemeinverbindlicherklärung erfolgt ist, zwingend und unmittelbar gelten.
Arbeitgeber ist, wer von einem oder mehreren Arbeitnehmern aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages die Leistung von Arbeit gegen ein Entgelt verlangen kann. Dabei ist unerheblich, ob der Arbeitgeber als natürliche oder als juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechtes auftritt. Im öffentlichen Dienst treten als Arbeitgeber der Bund, die Länder und die Gemeinden auf.