Röntgen, Kernkraft, Mobilfunk, W-Lan – mit den technologischen Innovationen des 19. und 20. Jahrhunderts gehen nicht nur unschätzbare Vorteile für die Menschen einher. Der staatliche Strahlenschutz schützt Mensch und Umwelt vor den schädigenden Wirkungen natürlicher und künstlicher Strahlenquellen.
Insbesondere das Bundesamt für Strahlenschutz in Salzgitter kümmert sich mit seinen regelmäßigen Messungen, Vorsorge- und Schutzmaßnahmen um die Unversehrtheit der Bevölkerung, der betroffenen Beschäftigten in der Arbeitswelt und der Patienten in der Medizin. Auch die Sicherheit kerntechnischer Anlagen, die Verwahrung von Kernbrennstoffen, die Entsorgung radioaktiver Abfälle sowie die Sicherheit der Beförderung und Aufbewahrung von Kernbrennstoffen sind bei den staatlichen Strahlenschützern in besten Händen.
Bestandteil der deutschen Sozialversicherung ist auch die Arbeitslosenversicherung mit den Beschäftigten der Arbeitsverwaltung.
In Zeiten hoher Arbeitslosigkeit tragen die 97.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit eine besonders hohe Verantwortung. Sie setzen alle Hebel in Bewegung, um Arbeitslosen und Arbeitssuchenden schnell ein Beschäftigungsverhältnis zu vermitteln. Sie sind sich immer bewusst, dass es dabei um mehr als Vermittlungszahlen geht, im Mittelpunkt stehen die Menschen und ihre Zukunft. Dies gilt insbesondere auch für die Langzeitarbeitslosen, die die BA zusammen mit den kommunalen Gebietskörperschaften überwiegend in den sogenannten ARGEn betreut.
Der Branchentarifvertrag als häufigste Form des Tarifvertrages ist ein Ausfluss des fachlichen Geltungsbereichs. Es gibt unter anderem Tarifverträge für die Eisen- und Stahlindustrie, das Baugewerbe, die Verlage und das Bäckerhandwerk. Jedes Unternehmen dieses Wirtschaftszweigs ist, wenn es dem vertragsschließenden Arbeitgeberverband angehört, dem entsprechenden Tarifvertrag unterworfen. Die Verbreitung der Branchentarifverträge liegt darin begründet, dass die meisten Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften nach Gewerbegruppen organisiert sind.
Streik ist die gemeinsame, planmäßig durchgeführte Einstellung der Arbeit durch eine größere Anzahl von Arbeitnehmern innerhalb eines Betriebes oder Berufszweiges zu einem bestimmten Kampfzweck (Arbeitskampf). Der Streik führt nur zur Suspendierung (zum Ruhen), nicht zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Das Recht zum Streik ist in Artikel 9 GG indirekt, in mehreren Länderverfassungen ausdrücklich, garantiert. Ein Streik ist rechtmäßig, wenn er ohne Verstoß gegen die Friedenspflicht oder gegen das Gesetz von einer Gewerkschaft beschlossen oder übernommen und auf ein im Arbeitskampf zulässiges Ziel gerichtet ist.
Die Friedenspflicht besagt, dass die Tarifpartner verpflichtet sind, sich so lange aller Arbeitskampfmaßnahmen zu enthalten, wie die umstrittene Materie noch tariflich geregelt ist. In der Regel, aber nicht zwingend, dauert die Friedenspflicht so lange, bis die Tarifverhandlungen für gescheitert erklärt worden sind. Dies gilt auch für den Warnstreik. Kurzfristige Warnstreiks im Rahmen der so genannten neuen Beweglichkeit sind als „Ultima-Ratio“ - nach Ablauf der Friedenspflicht - auch schon während des Laufs von Tarifverhandlungen zulässig, dürfen aber nicht zu rechtswidrigen Handlungen (z. B. Betriebsblockade) führen. Zu beachten ist, dass Warnstreiks nur kurzfristige Arbeitsniederlegungen sind, die nicht während einer Schlichtung zulässig sind. Ist der Streik rechtmäßig, verletzt der Arbeitnehmer, der sich am Streik beteiligt, nicht den Arbeitsvertrag. Es kann ihm nicht gekündigt werden. Jedoch ist Aussperrung durch den Arbeitgeber zulässig. Der Arbeitgeber ist für die Zeit eines (Warn-) Streiks auch nicht zur Bezahlung des Arbeitslohns verpflichtet (§ 323 BGB). Als Ersatz erhalten Gewerkschaftsmitglieder Streikgeld von ihrer Fachgewerkschaft.
Bei einem Bummelstreik werden die Regelungen und Weisungen für die Arbeit übergenau beachtet und umgesetzt. Dadurch kommt es zu teilweise erheblichen Verzögerungen in den Arbeitsabläufen.
Die Gewerkschaften, so auch die Mitgliedsgewerkschaften des dbb, zahlen ihren Mitgliedern für die Zeit, an der sie an einem Streik teilnehmen, Streikgelder bzw. Streikunterstützung, um den Verlust von (Teilen) ihres Entgelts auszugleichen. Streikgelder haben den Sinn, dass der Streik nicht am Ausbleiben der Zahlung durch den Arbeitgeber scheitert und die streikenden Arbeitnehmer in Not geraten. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes von 1990 besteht für Streikgeld bzw. Streikunterstützung keine Steuerpflicht.
Das Streikverbot für Beamtinnen und Beamten ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einer der Kernbestandteile der in Art. 33 Abs.5 GG verankerten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Es genießt daher rechtlich Verfassungsrang. Das Streikverbot ist gleichzeitig aber auch in seiner Stabilitätsfunktion einer der tragenden Säulen für die Legitimation des besonderen Dienstverhältnisses.
In unserer Informationsgesellschaft ist Wissen stark im Kommen. Die Bibliothekare und Archivare im öffentlichen Dienst machen das Wissen für alle Bürger zugänglich.
In Deutschland gibt es heute ca. 11.500 öffentliche Bibliotheken. Allein im Jahr 2007 entliehen elf Millionen registrierte Nutzer rund 456 Millionen Bücher und andere Medien. Erfahrene Bibliothekare und Archivare behalten die gewaltigen Bestände im Griff und sorgen für den nötigen Durchblick. Sie aktualisieren, ordnen und pflegen. Sie beraten den erfahrenen Experten genauso wie den wissensdurstigen Laien. Sie sind wie Lotsen im unendlichen Universum des Wissens.