Donnerstag 21 November 2024

Einkommen

Beamtenbereich
Die Bezahlung der Beamten ist im Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) für die Bundesbeamten und in den Besoldungsgesetzen der Länder für die Landes- und Kommunalbeamten geregelt. Die Besoldung eines Beamten setzt sich aus dem Grundgehalt sowie einer eventuellen Amts- oder Stellenzulage plus ggf. Familienzuschlag sowie ggf. weiteren Zulagen oder Zuschlägen zusammen.

Wie jeder Bürger zahlen Beamte Steuern: Einkommensteuer, Mehrwertsteuer, Ökosteuer, Mineralölsteuer usw. sowie den Solidaritätszuschlag. Für einen ausreichenden Versicherungsschutz müssen sie sich und ggf. auch ihre Familien privat kranken- und pflegeversichern oder freiwillig in die Gesetzliche Krankenversicherung eintreten, um möglichst umfänglich die Kosten abzudecken, die nicht von der Beihilfe abgesichert sind. Die Beiträge für die privaten Versicherungen und den Mitgliedsbeitrag der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung müssen die dort freiwillig versicherten Beamten zu 100 Prozent selbst tragen.

Die wichtigsten Infos für Beschäftigte im öffentlichen Dienst zu Einkommen, Arbeitszeit, Urlaub, Rente, Krankenversicherung und Steuern.

Tarifbereich
Die für Beschäftigte im öffentlichen Dienst

    • bei Bund und Kommunen nach TVöD (Inkrafttreten zum 1. Oktober 2005),
    • der Länder (außer Hessen) nach TV-L (Inkrafttreten zum 1. November 2006) sowie
    • des Landes Hessen nach TV-H (Inkrafttreten zum 1. Januar 2010)

geltenden Einkommensregelungen sind in den jeweiligen Mantel-Tarifverträgen (siehe insbesondere die allgemeine Entgelttabelle als Anlage zu § 15 TVöD, TV-L, TV-H) sowie den begleitenden Überleitungs- / Übergangstarifverträgen (TVÜ) enthalten. Beschäftigte erhalten ein monatliches Tabellenentgelt. Dazu treten weitere Entgeltbestandteile.

Betriebsverfassungsgesetz

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) dient dem Ziel, die kollektiven betrieblichen Rechtsbeziehungen zu regeln. Hierbei sollen die divergierenden Interessen der Arbeitnehmer in Ausgleich gebracht werden, um diese durch eine kollektive Interessenvertretung – den Betriebsrat – gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen zu können. Das BetrVG regelt insoweit, in welcher Form der Betriebsrat in seiner Funktion als Interessenvertreter der Arbeitnehmerschaft an Willensbildungsprozessen und Entscheidungen des Arbeitsgebers zu beteiligen ist. Das Gesetz stellt hierfür in einem System abgestufter Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte zur Verfügung, das festlegt, an welchen Maßnahmen der Arbeitgeber den Betriebsrat in welcher Art und Weise einbinden muss. Allerdings findet das BetrVG nicht auf jeden Betrieb Anwendung. Für die Anwendbarkeit des BetrVG ist es gem. § 1 Abs. 1 BetrVG erforderlich, dass in einem Betrieb mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt sein, die über 18 Jahre alt sind, wobei drei davon wiederum mindestens sechs Monate in dem Betrieb beschäftigt sein müssen. Für Tarifparteien besteht die Möglichkeit, nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG andere Vertretungsstrukturen zu vereinbaren, wenn die besondere Form der Organisation des Betriebes dies erforderlich macht.

Betriebsratswahl

Reguläre Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre im Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Mai eines Jahres statt. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Zunächst wird durch den Betriebsrat ein Wahlvorstand bestellt, der aus drei Wahlberechtigten besteht und für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zuständig ist. Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine Ausnahme sind die leitenden Angestellten. Arbeitnehmer, die im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung eingesetzt sind, sind wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate in dem jeweiligen Betrieb eingesetzt sind. Wählbar sind grundsätzlich alle Wahlberechtigten, die bereits mindestens sechs Monate zum Betrieb gehören.

Betriebsübergang

Im Fall des Wechsels des Betriebsinhabers geht das Arbeitsverhältnis, das mit dem ursprünglichen Inhaber bestanden hat, gemäß § 613 a BGB auf den neuen Inhaber zu den bisherigen Bedingungen über. Eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs ist unzulässig. Der Arbeitgeber muss seine Arbeitnehmer über einen geplanten Betriebsübergang informieren. Der Arbeitnehmer hat dann die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Zugang dieser Information dem Betriebsübergang zu widersprechen. Ein solcher Widerspruch hat zur Folge, dass der Arbeitsvertrag mit dem bisherigen Arbeitgeber fortbesteht. Da bei diesem dann aber meist keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr besteht, muss der Arbeitnehmer mit einer betriebsbedingten Kündigung rechnen, die dann im Regelfall auch gerechtfertigt ist. Wenn bei dem neuen Inhaber kein abweichender Tarifvertrag oder abweichende Betriebsvereinbarungen gelten, so gelten der bisherige Tarifvertrag und die bisherigen Betriebsvereinbarungen weiter. Diese dürfen erst ein Jahr nach dem Übergang zum Nachteil der Beschäftigten verändert werden.

Betriebsratsmitglied

Betriebsratsmitglied wird jemand durch Wahl in den Betriebsrat. Die Mitgliedschaft dauert in der Regel bis zum Ende der Amtszeit. Das Betriebsratsamt ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Allerdings haben die Mitglieder Anspruch darauf, für Zeiten, in denen sie für den Betriebsrat tätig sind, ohne Minderung ihrer Vergütung von der Arbeit freigestellt zu werden. In größeren Betrieben wird zudem eine bestimmte Anzahl an Mitgliedern zur Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben vollständig von der Arbeit freigestellt. Den Betriebsratsmitgliedern kommen zudem weitere Schutzrechte zu. Gemäß § 15 KSchG sind Betriebsratsmitglieder während ihrer Amtszeit sowie innerhalb eines Jahres danach ordentlich nicht kündbar. Das Arbeitsentgelt eines Betriebsratsmitglieds darf während der Amtszeit und binnen eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer ausfallen als die Vergütung vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Nach Ablauf der Amtszeit dürfen Betriebsratsmitglieder zudem für mindestens ein Jahr nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die gleichwertig zu der Tätigkeit von vergleichbaren Arbeitnehmern sind, die keine Betriebsratsmitglieder waren. Es soll also sichergestellt werden, dass das Betriebsratsmitglied aufgrund seines Amtes keine Nachteile erleidet.